Eilanträge gegen Verlegung des Fernbahnhofs Hamburg-Altona
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, den bisher für den Fern- und Regionalverkehr genutzten Kopfbahnhof Hamburg-Altona durch einen im Bereich der jetzigen S‑Bahn-Station Diebsteich neu zu errichtenden Durchgangsbahnhof zu ersetzen. Gegen den hierzu im Dezember 2017 ergangenen Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes haben ein Verein, der nach seiner Satzung für ein menschen- und umweltverträgliches Verkehrswesen eintritt, sowie eine Privatperson Klage erhoben. Außerdem stellten sie jeweils einen Eilantrag.
OVG: Planungsmangel hinsichtlich neuer Verladeeinrichtung für Autoreisezüge
Der Eilantrag des Umweltvereins war erfolgreich. Der Planfeststellungsbeschluss leidet laut OVG an einer unzureichenden Problembewältigung hinsichtlich der mit der Verlegung des Bahnhofs entfallenden Verladeeinrichtung für Autoreisezüge im bisher genutzten Kopfbahnhof Hamburg-Altona. Der Planfeststellungsbeschluss sehe keinen gleichwertigen Ersatz vor und stelle einen rechtzeitigen Ersatz auch weder zeitlich noch inhaltlich sicher. Die im Planfeststellungsbeschluss der Vorhabenträgerin auferlegte bloße Verpflichtung, die Planungen für eine neue Verladeeinrichtung aufzunehmen und sicherzustellen, dass eine neue und gleichwertige Verladeeinrichtung in räumlicher Nähe zum bestehenden Kopfbahnhof zusammen mit dem neuen Bahnhof in Betrieb genommen werden könne, löse das durch die Planung aufgeworfene Problem nicht. Aus dieser Bestimmung werde bereits nicht hinreichend deutlich, dass der Betrieb der bestehenden Verladeeinrichtung erst dann aufgegeben werden kann, wenn auch die neue Verladeeinrichtung errichtet worden ist. Sie treffe jedenfalls keine Vorkehrungen im Hinblick darauf, dass mit einem Scheitern der Verlegung der Verladeeinrichtung die vollständige Umsetzung des gesamten Vorhabens – die Verlegung des Bahnhofs – verhindert würde. Davon abgesehen könne ohne Kenntnis des künftigen Standorts einer neuen Verladeeinrichtung für Autoreisezüge die der Planung zugrunde liegende Variantenabschätzung (zugunsten einer Ersetzung des Kopfbahnhofs) nicht sachgerecht vorgenommen werden.
Eilantrag der Privatperson unzulässig
Den Eilantrag der Privatperson hat das OVG dagegen als unzulässig abgelehnt. Der Antragsteller sei von der Planung schon nicht in eigenen schützenswerten Rechten betroffen. Sein Interesse an der Beibehaltung einer für ihn aufgrund seines Wohnortes vorteilhaften Lage des Bahnhofs für die Nutzung für Fernverkehrsfahrten teile er mit einer nicht bestimmbaren Anzahl von Nutzern. Es sei daher nur als genereller Belang des Bahnverkehrs zu berücksichtigen. Die Verlängerung des Weges eines potentiellen Fahrgastes zum nächstgelegenen Bahnhof infolge einer Änderung der Eisenbahninfrastruktur um einige Minuten sei außerdem objektiv von so geringem Gewicht, dass dieser Belang nicht als Einzelbelang in die Abwägung einzubeziehen gewesen sei.