FG München, Beschluss vom 12.8.2022, 7 V 749/22

Das Aktienrecht schreibt vor, dass jeder Beschluss der Hauptversammlung in einem Protokoll schriftlich festgehalten werden muss. Anders dagegen im GmbHG, wo sich kein Schriftformerfordernis für die Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung finden lässt.
Kann die Finanzbehörde trotzdem unter Androhung von Zwangsgeld auf die Einreichung schriftlicher Protokolle bestehen? Dieser Frage ist nun das Finanzgericht (FG) München nachgegangen.