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Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen: Aussetzung der Vollziehung

Christian Thurow

BFH-Beschluss vom 26.5.2021, VII B 13/21 (AdV)

 

Im letzten Jahr 2021 wurden bereits die früher geltenden Verzugszinsen auf Steuern in Höhe von 6% p.a. vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Hat dies auch Auswirkungen auf die Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen, und ist eine Aussetzung der Vollziehung bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts angemessen?


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Das Finanzamt erließ gegen den Kläger für verschiedene Veranlagungszeiträume im Jahr 2018 Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer.

Aus Sicht des Klägers war die Höhe der Säumniszuschläge verfassungswidrig. Die Säumniszuschläge würden sowohl einen Druckcharakter als auch einen Zinscharakter enthalten. Der Zinscharakter der Säumniszuschläge sei von den verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Höhe des vorgegebenen Zinssatzes von 6% erfasst. Insofern begehrte der Kläger die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der hälftigen Säumniszuschläge.

Dies wurde von Finanzamt und erstinstanzlichem Finanzgericht abgelehnt.

 

 

Lösung

Der BFH widerspricht Finanzamt und Finanzgericht. In seinem Urteil weist der BFH darauf hin, dass er bereits Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge geäußert hatte, soweit diesen nicht nur die Funktion eines Druckmittels, sondern auch die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zukommt. Bei einer solchen Gegenleistung bzw. bei einem Ausgleich handelt es sich um eine zinsähnliche Funktion.

Aus dieser Überlegung heraus war aus Sicht des BFH die Vollziehung des angefochtenen Abrechnungsbescheids hinsichtlich der Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer in der beantragten hälftigen Höhe aufzuheben.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

BC 2/2022

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