BFH-Urteil vom 11.3.2020, XI R 38/18

1. Hat das Finanzamt nicht dargetan, dass ein Steuerbetrug begangen worden ist, kommt eine Versagung des Vorsteuerabzugs nach der sog. Missbrauchs-Rechtsprechung des EuGH nicht in Betracht.
2. Die Nichtabfrage der USt-IdNr. des Empfängers beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zeitnah zur ersten innergemeinschaftlichen Lieferung und darauf folgend in regelmäßigen Abständen während der laufenden Lieferbeziehung kann nach den Umständen des Einzelfalls eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellen, die Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG ausschließt.