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Darlehensverbindlichkeiten bei Auflösung einer Tochtergesellschaft

Kai Peter Künkele und Sanja Mitrovic

Ertragsteuerliche Beurteilung im Abwicklungsendvermögen

OFD Frankfurt, Verfügung vom 26.7.2021, S 2743 A-12-St 523

 

Auf Bund-Länder-Ebene wurde im Rahmen einer Verwaltungsanweisung erörtert, welche ertragsteuerlichen Konsequenzen sich aus der Auflösung und Liquidation einer Tochtergesellschaft ergeben, in deren Abwicklungsendvermögen sich eine Darlehensverbindlichkeit gegenüber ihrer Muttergesellschaft befindet.


 

Praxis-Info!

 

Sachverhalt

Es gibt eine Darlehensvereinbarung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft (beide Kapitalgesellschaften). Die Muttergesellschaft beschließt die Auflösung und Liquidation der Tochtergesellschaft oder stimmt dieser zu, hat aber keinen Forderungsverzicht hinsichtlich der Darlehensforderung erklärt.

 

 

Fragestellung

Ist die Beantragung der Liquidation bzw. die Zustimmung zu dieser als konkludenter (schlüssiger) Forderungsverzicht der Muttergesellschaft anzusehen? Entsteht bei der Tochtergesellschaft ein steuerpflichtiger Ertrag wegen des möglichen Wegfalls der wirtschaftlichen Belastung durch das Darlehen?

 

 

Beschluss der obersten Finanzbehörden

In der Beantragung oder Zustimmung zur Liquidation einer Tochtergesellschaft allein ist kein konkludenter (schlüssiger) Forderungsverzicht zu sehen. Die wirtschaftliche Belastung beim Schuldner entfällt erst, wenn begründet angenommen werden kann, dass der Gläubiger seine Forderung nicht mehr geltend machen wird (BFH-Urteil vom 26.2.2003, II R 19/01, BStBl. II 2003, 561, Rn. 21). Es ist zunächst unverändert von einer wirtschaftlichen Belastung beim Schuldner auszugehen. Verbindlichkeiten bleiben zivilrechtlich über die Liquidation hinaus bestehen. Allein die Vermögenslosigkeit des Schuldners hat keinen Einfluss auf die Pflicht zur Passivierung einer Verbindlichkeit in Handels- und Steuerbilanz.

 

 

Ergänzende Hinweise

  1. Rangrücktrittsvereinbarungen:
    – Der vereinbarte Rangrücktritt ist unmaßgeblich, wenn die Vereinbarung die Tilgung aus sonstigem freiem Vermögen vorsieht. Bei Fehlen dieser Möglichkeit ist die Verpflichtung bereits aus diesem Grund gemäß § 5 Abs. 2a EStG nicht mehr zu passivieren.
    – Wurde der Rangrücktritt zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung der Tochtergesellschaft erklärt, gelten keine vom Beschluss abweichenden Regelungen.
  2. Auch wenn sich die Tochtergesellschaft im Insolvenzverfahren befindet, ist von einer wirtschaftlichen Belastung und somit auch von einer Passivierungspflicht auszugehen.

 

 

Vermeidung von steuerlichen Konsequenzen

Anwendung des Beschlusses des Großen Senats vom 9.6.1997 (GrS 1/94, BStBl. II 1998, 307):

  1. Allgemeines
    Von den oben genannten Grundsätzen sind Modelle zur Vermeidung der steuerlichen Konsequenzen abzugrenzen.
  2. Befreiende Schuldübernahme
    – Systematik in §§ 414, 415 BGB.
    – Es soll eine einkommensneutrale Entschuldung einer überschuldeten Kapitalgesellschaft ermöglicht werden.
    – Es wird eine Schuldübernahme mit dem Übernehmer vereinbart und dem Gläubiger mitgeteilt.
    – In der Folge entsteht beim bisherigen Schuldner ein werthaltiger Anspruch auf Freistellung gegen den Übernehmer der Schuld.
    – Die Schuld muss dann mit dem aktivierten Freistellungsanspruch aufgerechnet und damit insgesamt ertragsneutral ausgebucht werden.
    – Unterteilung in zwei Untervarianten:
       a) Die Befreiung der Gesellschaft von Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten.
       b) Die Befreiung von Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen.

 

WP/StB Kai Peter Künkele, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP Sanja Mitrovic, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

BC 11/2021

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