Nach dem BFH-Beschluss vom 8.12.2021, IX B 81/20
Sofern Maßnahmen durchgeführt werden, die lediglich der Erhaltung/Instandhaltung des Vermögensgegenstands dienen, sind diese als sofortiger Aufwand (steuerlich: Betriebsausgabe) zu erfassen.
Werden hingegen Aufwendungen getätigt, um einen Vermögensgegenstand entweder zu erweitern oder den Vermögensgegenstand über den ursprünglichen Zustand hinaus zu verbessern, liegen aktivierungspflichtige (nachträgliche) Herstellungskosten vor (§ 255 Abs. 2 S. 1 HGB). Diese Aktivierungspflicht gilt ebenso für die Steuerbilanz (vgl. EStH 6.3 „Herstellungskosten“).