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  • Tax-Compliance-Management-Systeme gewinnen an Bedeutung

    Kai Peter Künkele und Sanja Mitrovic

     

    Die Bundesregierung will die Bedeutung von Tax-Compliance-Management-Systemen stärken. So soll es bei wirksamen Tax-Compliance-Management-Systemen zu Erleichterungen bei steuerlichen Betriebsprüfungen kommen.


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  • Gewinnausschüttung: Anforderung der Protokolle zum zugrunde liegenden Gesellschafterbeschluss

    Christian Thurow

    FG München, Beschluss vom 12.8.2022, 7 V 749/22

     

    Das Aktienrecht schreibt vor, dass jeder Beschluss der Hauptversammlung in einem Protokoll schriftlich festgehalten werden muss. Anders dagegen im GmbHG, wo sich kein Schriftformerfordernis für die Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung finden lässt.

    Kann die Finanzbehörde trotzdem unter Androhung von Zwangsgeld auf die Einreichung schriftlicher Protokolle bestehen? Dieser Frage ist nun das Finanzgericht (FG) München nachgegangen.


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  • Umsetzung der DAC 7-Richtlinie und Beschleunigung von steuerlichen Außenprüfungen

    Prof. Dr. Christian Zwirner

     

    Am 24.8.2022 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zur Umsetzung der DAC 7-Richtlinie beschlossen. Hieraus resultiert ein Erfüllungsaufwand für Betreiber digitaler Plattformen. Außerdem soll der Prozess der steuerlichen Außenprüfung beschleunigt werden.


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  • Pflicht zur elektronisch unterstützten Betriebsprüfung (euBP) rückt näher

    Christian Thurow

     

    Eine Betriebsprüfung kann nicht nur von den Steuerbehörden, sondern auch von der Rentenversicherung durchgeführt werden. Bislang gab es bei einer Rentenversicherungsbetriebsprüfung seit 2014 die freiwillige Möglichkeit einer elektronisch unterstützten Betriebsprüfung (euBP). Ab dem 1.1.2023 wird aus der freiwilligen Möglichkeit eine Pflicht.


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  • Nachzahlungszinsen: Kein Erlass wegen Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes (für Verzinsungszeiträume von 2014 bis 2018)

    BC-Redaktion

    BFH-Urteil vom 27.7.2022, X R 5/20

     

    Der Zinssatz für die Vollverzinsung von 0,5% Zinsen pro Monat des Zinslaufs (6% p.a.) ist ab dem Verzinsungszeitraum 2014 wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht angeordnet, dass die bisherige gesetzliche Regelung für Verzinsungszeiträume vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2018 angewendet werden darf.

    Kommt es durch die Finanzbehörde zu einer verzögerten Bearbeitung eines Steuerfalls, kann dies nicht zu einer abweichenden Zinsfestsetzung aus Billigkeitsgründen (Kürzung der Zinsen auf Steuernachzahlungen) führen.


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  • Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen

    Dr. Martin Weiss

    BFH-Urteil vom 20.5.2021, IV R 31/18

     

    1. Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen, soweit sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen sind.

    2. Insoweit reicht es aus, dass die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte und deshalb hätte aktiviert werden müssen (Anschluss an BFH-Urteil vom 30.7.2020, III R 24/18, BFHE 269, 342).


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  • Aktuelle KPMG-Studie: Unternehmen nicht ausreichend auf Grundsteuerreform vorbereitet

    Christian Thurow

     

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht im April 2018 die bisherige grundsteuerliche Bewertung von Immobilien für verfassungswidrig erklärt hatte, verabschiedete der Gesetzgeber im November 2019 das Grundsteuer-Reformgesetz. Als neuer Hauptfeststellungszeitpunkt wurde bundeseinheitlich der 1.1.2022 festgesetzt. Rund 36 Millionen Immobilien sind zu diesem Zeitpunkt neu zu bewerten. Eine KMPG-Umfrage unter ca. 300 Unternehmen zeigt nun, dass die Vorbereitungen zur Umstellung oftmals noch am Anfang stehen.


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  • Hinzurechnung von Aufwendungen für die Teilnahme an Messen als Miet- und Pachtzinsen zum Gewerbeertrag?

    Christian Thurow

    FG Münster, Urteil vom 3.11.2021, 13 K 1122/19 G (Revision zugelassen)

     

    Miet- und Pachtzinsen unterliegen in der Regel der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Doch gilt dies auch bei Aufwendungen für einen Messestand? Entscheidend sind aus Sicht des Finanzgerichts (FG) Münster hier unter anderem Eigentumsfragen und eine fiktive (unterstellte) Zuordnung.


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  • Grunderwerbsteuer bei Erwerb von Gesellschaftsanteilen mittels Treuhandverhältnissen

    Christian Thurow

    FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.7.2021, 5 K 1880/19 (Revision zugelassen)

     

    Durch Erwerb von mehr als 95% der Anteile an einer Gesellschaft wird auf das Immobilienvermögen der Gesellschaft Grunderwerbsteuer ausgelöst. Doch was, wenn der Erwerber einen Teil der Gesellschaftsanteile treuhänderisch für eine dritte Person erwirbt?


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  • Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Bauzeitzinsen, welche in die Herstellungskosten eingehen

    Christian Thurow

    FG Köln, Urteil vom 25.11.2021, 13 K 703/17 (rkr.)

     

    Unter Bauzeitzinsen versteht man sämtliche Zinsen, welche während der Bauzeit einer Immobilie anfallen. Umstritten ist, ob diese Zinsen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen. Hierzu hat nun das Finanzgericht (FG) Köln in einem Urteil Stellung genommen.


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  • Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags in besonderen Fällen

    Dr. Martin Weiss

    FG Düsseldorf, Urteil vom 19.6.2020, 3 K 3280/17 G (Revision zugelassen, Az. BFH: IV R 21/21)

     

    Im Mittelpunkt des am 30.3.2022 veröffentlichten Finanzgerichtsurteils steht die Frage, wann eine einheitliche, mehrgemeindliche Betriebsstätte vorliegt und wann nicht.


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  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnung der auf den Mieter umgelegten Grundsteuer

    Christian Thurow

    BFH-Urteil vom 2.2.2022, III R 65/19

     

    Miet- und Pachtzinsen sind bekanntlich der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung zu unterwerfen. Doch betrifft die Hinzurechnung auch die auf den Mieter umgelegte Grundsteuer?


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  • Erweiterte GewSt-Kürzung bei Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine

    Prof. Dr. Christian Zwirner und Michael Vodermeier

    Billigkeitsmaßnahmen der obersten Finanzbehörden der Länder

     

    Der Krieg in der Ukraine führt auch zu Flüchtlingsbewegungen nach Deutschland. In diesem Zusammenhang überlassen Wohnungsunternehmen als solidarisches Engagement ukrainischen Kriegsflüchtlingen regelmäßig möblierte Wohnungen oder leisten sonstige Unterstützungsleistungen. Diesbezüglich werden steuerliche Billigungen durch den gleich lautenden Ländererlass vom 31.3.2022 hinsichtlich der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG zugestanden.


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  • Gewerbesteuerliche Abgrenzung fiktiven Anlagevermögens

    Dr. Hans-Jürgen Hillmer

    Ländererlasse vom 6.4.2022

     

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) und die obersten Finanzbehörden der Länder (OFL) haben eine Überarbeitung des bisherigen Erlasses zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung vorgenommen. Die Änderungen ergehen aufgrund der Rechtsprechung „zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen sowie dem Vorliegen fiktiven Anlagevermögens“. Damit erkennt die Finanzverwaltung in Teilbereichen die fortentwickelte Rechtsprechung an, wobei aber Klarheit nur begrenzt geschaffen wird.


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  • Arbeitsteilung in Partnerschaftsgesellschaft kann zu Gewerbebetrieb führen

    Christian Thurow

    FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.9.2021, 4 K 1270/19 (Revision zugelassen)

     

    Angehörige freier Berufe (z.B. Unternehmensberater) können sich zur Ausübung ihrer Tätigkeiten zu einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) zusammenschließen. Grundsätzlich hat eine PartG keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sodass für die PartG auch keine Gewerbesteuerpflicht besteht. Die Befreiung von der Gewerbesteuerpflicht kann jedoch unter Umständen entfallen, wie das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz in einem Urteil befindet.


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  • Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für eine Messestandfläche

    Dr. Martin Weiss

    BFH-Beschluss vom 23.3.2022, III R 14/21

     

    1.  Die Kosten für die Anmietung einer Messestandfläche können bei einem ausstellenden Unternehmen nur dann zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG führen, wenn die Messestandfläche bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würde.

    2.  Zur Zugehörigkeit zum Anlagevermögen kommt es darauf an, ob der Geschäftszweck des betreffenden Unternehmens und auch die speziellen betrieblichen Verhältnisse (z.B. Bedeutung der Messepräsenz innerhalb des vom Unternehmen praktizierten Vertriebssystems) das dauerhafte Vorhandensein einer entsprechenden Messestandfläche erfordert.


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  • Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Fachmessen

    Dr. Martin Weiss

    FG Münster, Urteil vom 18.8.2022, 10 K 1421/19 G

     

    Miet- und Pachtzinsen unterliegen in der Regel der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Doch gilt dies auch bei Aufwendungen für die Teilnahme an Fachmessen? Entscheidend sind aus Sicht des Finanzgerichts (FG) Münster unter anderem die Unterscheidung zwischen miet- und pachttypischen versus miet- und pachtfremden Leistungspflichten sowie die Frage nach der fiktiven (unterstellten) Zuordnung von Anlagevermögen.


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  • Option zur Körperschaftsbesteuerung: Besonderheiten bei Auslandsbezügen

    Daniel Scheffbuch

     

    Ziel der Option ist es allgemein, dass die optierende Personenhandelsgesellschaft ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt wird. Bei internationaler Einbindung tritt aber das Problem auf, dass bei der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Personenhandelsgesellschaften regelmäßig aufgrund ihrer steuerlichen Transparenz keine „Gesellschaften“ im Sinne dieser DBA sind. Deshalb ist auf die Ansässigkeit der unmittelbaren oder ggf. mittelbaren Gesellschafter abzustellen. Dies erfordert sehr detaillierte Analysen, insbesondere im Rahmen der sog. Entstrickungsbesteuerung.


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  • Neue Einlagelösung für organschaftliche Mehr- und Minderabführungen

    Kevin Kuß

     

    Das Gesetz zur Modernisierung der Körperschaftsteuer (KöMoG) beinhaltet neben der viel diskutierten Einführung eines Wahlrechts für Personenhandelsgesellschaften zur Körperschaftsteuer im Rahmen von Organschaftsverhältnissen auch eine Abkehr von der bisherigen Ausgleichspostenlösung beim Organträger. Der Gesetzgeber ersetzt die bisherige Methode durch die sog. Einlagelösung. Zu klären ist, welche konkreten Konsequenzen sich aus dem Systemübergang ergeben.


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  • Körperschaftsteueroption bei einer klassischen GmbH & Co. KG mit 4 Kommanditisten

    Robert Hörtnagl, Christian Klose und Dr. Frank Straßer

    Eine praktische Fallanalyse der steuerlichen Konsequenzen

     

    Durch das unlängst verabschiedete Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) wird es Personenhandelsgesellschaften ab dem Wirtschaftsjahr 2022 ertragsteuerlich möglich sein, wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden (Optionsmodell). Die Option zur Körperschaftsteuer kann per Antrag beim zuständigen Finanzamt ausgeübt werden. Der Gesetzgeber will so die steuerlichen Rahmenbedingungen für Personenhandelsgesellschaften verbessern. Das hat Relevanz. Viele Mittelständler und Familienunternehmen sind als Personenhandelsgesellschaft und dabei klassischerweise als GmbH & Co. KG organisiert.


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