OFD Frankfurt a. M., Verfügung vom 29.3.2021, S 7340 A-94-St 112

Umsatzsteuerlich geführte Firmen beantragen häufig bei dem für sie zuständigen Finanzamt die Ausstellung einer Bescheinigung, die – sei es formlos, sei es in Form einer sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung oder sei es als Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) – bestätigen soll, dass sie Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sind. Die Unternehmerbescheinigung wird von den Firmen gegenüber ihren Vertragspartnern als Nachweis dafür verwendet, dass es sich bei ihnen nicht um ein Schein- oder Strohmannunternehmen handelt, aus dessen Rechnungen ein Vorsteuerabzug nicht zulässig wäre.