BFH-Urteil vom 1.2.2022, V R 1/20

Die Tätigkeit einer gemeinnützigen Körperschaft muss gemäß § 52 Abs. 1 S. 1 AO darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit zu fördern. Davon ist nur dann auszugehen, wenn im Grundsatz jedermann freien Zutritt zur Körperschaft oder zu ihren Leistungen hat und sich der geförderte Personenkreis dementsprechend zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt und die Allgemeinheit repräsentiert.
Bei einer Kinderbetreuungseinrichtung, die sich bei der Platzvergabe vorrangig an den Belegungspräferenzen ihrer Vertragspartner orientiert, ist das nicht der Fall.