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Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Organgesellschaften

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 27.9.2021, III C 3 – S 7279/19/10005 :003; DOK 2021/1034302

 

Bei Bauleistungen kann es im Umsatzsteuerrecht zu einer Verschiebung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger kommen (Reverse-Charge-Verfahren). Bei einer Organschaft bezieht regelmäßig der Organträger, nicht aber die Organgesellschaft die Eingangsleistung. Abzustellen ist deshalb auf die Außenumsätze, die dem Organträger umsatzsteuerrechtlich zuzuordnen sind. Auf die nichtsteuerbaren Innenumsätze der Organgesellschaft innerhalb des Organkreises kommt es nicht an.


 

 

Praxis-Info!

Für den Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Bauleistungen wird darauf abgestellt, ob der Leistungsempfänger nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt. Hiervon ist auszugehen ist, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG erteilt hat.

Bei Organschaften kommt es für die Leistungsverwendung nicht auf den Innenumsatz, sondern darauf an, für welchen – dem Organträger zuzuordnenden – Außenumsatz die bezogene Bauleistung verwendet wird. Für die Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (nach § 13b Abs. 5 S. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 UStG) sind somit nicht steuerbare Innenumsätze unbeachtlich. Dieser Grundsatz gilt allgemein und ist auf die Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers übertragbar …

  • bei Lieferungen von Gas oder Elektrizität nach § 13b Abs. 5 S. 3 und 4 i.V.m. Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b UStG,
  • bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen nach § 13b Abs. 5 S. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 8 UStG und
  • bei sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation nach § 13b Abs. 5 S. 6 i.V.m. Abs. 2 Nr. 12 UStG.

 

 

 

Abb.: Wirkungen der umsatzsteuerlichen Organschaft

 

 

 

Beispiel:

Ein Einzelunternehmer ist Gesellschafter mehrerer Kapitalgesellschaften. Eine dieser Kapitalgesellschaften (Tochter-GmbH) erbringt Bauleistungen an Schwestergesellschaften für nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreie Umsätze im Rahmen von Bauträgertätigkeiten. Die Tochter-GmbH ihrerseits bezog Bauleistungen von Drittunternehmern.

 

Behandlung:

Zwischen den verschiedenen Kapitalgesellschaften liegt eine Organschaft mit dem Einzelunternehmer als Organträger vor. Die Steuerschuldnerschaft für die von Dritten bezogenen Bauleistungen ist daher dem Einzelunternehmer als Leistungsempfänger zuzurechnen.

Die Steuerschuldnerschaft für diese Bauleistungsumsätze nach § 13b Abs. 5 S. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 UStG liegt nicht bei der Tochter-GmbH (Umkehr der Steuerschuldnerschaft). Dies gilt auch dann, wenn die Tochter-GmbH die von den Drittunternehmern bezogenen Bauleistungen zur weiteren Erbringung von Bauträgertätigkeiten gegenüber ihren Schwestergesellschaften verwendet.

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 11/2021

becklink442409

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