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Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen: Keine Dauerfristverlängerung

BC-Redaktion

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Mitteilung vom 13.9.2021

 

Wurde Unternehmern durch das Finanzamt eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung gewährt, fragen sich viele, warum die Dauerfristverlängerung nicht gleichermaßen auch für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) beim BZSt gilt.


 

 

Grund hierfür ist eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes im Jahr 2010.

Seit dem 1.7.2010 müssen innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats in der ZM berücksichtigt werden, wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen für diese Umsätze mehr als 50.000 € beträgt. Mit der Festlegung des 25. als Abgabezeitpunkt für die ZM wurde gleichzeitig die bis zu diesem Zeitpunkt anwendbare Regelung für die Inanspruchnahme der Dauerfristverlängerung für die ZM abgeschafft.

Die für die Umsatzsteuer-Voranmeldung geltenden Regelungen über die Dauerfristverlängerung (§ 18 Abs. 6 UStG und §§ 46 bis 48 UStDV) sind somit nicht für die ZM anwendbar. Die ZM ist deshalb bis zum 25. Tag nach Ablauf des jeweils maßgeblichen Meldezeitraums auf elektronischem Weg an das BZSt zu übermitteln.

Weitere Informationen zu der Frage, für welchen Meldezeitraum die ZM abzugeben ist, finden Sie hier.

 

 

Praxis-Info!

Für innergemeinschaftliche Lieferungen in EU-Mitgliedstaaten hat ein Unternehmer dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Zusammenfassende Meldung (ZM) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, und zwar am 25. Tag des Folgemonats (§ 18a Abs. 1 S. 1 UStG; Zuordnung: Zeitpunkt der Rechnungsstellung, spätestens der Monat, in dem die Warenlieferung ausgeführt wurde).

Die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen ist (gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG) davon abhängig, dass der Unternehmer seiner gesetzlichen Pflicht zur Abgabe einer ZM (gemäß § 18a UStG) nachkommt und diese mit Blick auf die jeweilige Lieferung richtig und vollständig ist. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann immer erst nachträglich getroffen werden, da die Abgabe einer ZM zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung immer erst später, nämlich – wie gesagt – bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Meldezeitraums, in dem die innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt wurde, erfolgt (UStAE 4.1.2 Abs. 2).

Allerdings kann die fehlerhafte ZM nachträglich berichtigt werden, und zwar (gemäß § 18a Abs. 10 UStG) innerhalb eines Monats. Die Berichtigung hat in der ZM für den jeweiligen Liefermonat rückwirkend zu erfolgen; andernfalls wird die Steuerbefreiung für die betreffende Lieferung nachträglich versagt (UStAE 4.1.2 Abs. 3 S. 4).

 

 

 

Praxishinweis:

Berichtigt der Unternehmer eine ursprünglich unrichtig oder unvollständig abgegebene Zusammenfassende Meldung (§ 18a Abs. 10 UStG), wirkt dies für Zwecke der Steuerbefreiung auf den Zeitpunkt des Umsatzes zurück. Entsprechendes gilt für die verspätete Abgabe einer richtigen und vollständigen Meldung.

 

 

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 10/2021

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