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Umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen (Flutkatastrophe)

Prof. Dr. Christian Zwirner

BMF-Schreiben vom 23.7.2021, III C 2 – S 7030/21/10008 :001; DOK 2021/0845812

 

Das Bundesfinanzministerium hat auf die schweren Unwetterereignisse im Juli 2021 in verschiedenen Regionen Deutschlands reagiert und umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen zur Unterstützung der Bewältigung der Hilfs- und Aufbaumaßnahmen gewährt.


 

 

Praxis-Info!

Das verheerende Hochwasser im Juli 2021 hat in einer Vielzahl von Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Bayern und Sachsen zu flächendeckenden Zerstörungen und einem Kollaps der gesamten Infrastruktur sowie der damit einhergehenden Versorgung der Bevölkerung geführt. Zur Unterstützung der direkt von den Unwetterereignissen Betroffenen sowie der freiwilligen Helfer hat das Bundesfinanzministerium verschiedene umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen gewährt.

Im Einzelnen:

  • Überlassung von Wohnraum
  • Unentgeltliche Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen (Investitionsgütern) zur Suche und Rettung von Flutopfern und zur Beseitigung der Flutschäden
  • Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung, z.B. Personalgestellung
  • Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021
  • Sachspenden.

Aufgrund der umsatzsteuerlichen Billigkeitsmaßnahmen können sich Unternehmen an den Hilfsmaßnahmen in den Krisenregionen beteiligen, ohne dass hierdurch eine steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe oder eine Vorsteuerkorrektur ausgelöst wird. Dies betrifft beispielsweise den Fall, dass Unternehmen Unterkünfte, die ursprünglich für eine umsatzsteuerliche Verwendung vorgesehen waren (z.B. Hotelzimmer, Ferienwohnungen o.Ä.), unentgeltlich Personen zur Verfügung stellen, die infolge der Flutkatastrophe obdachlos geworden oder als Helfer in den Krisengebieten tätig sind. Dasselbe gilt z.B. auch bei der unentgeltlichen Überlassung von Baufahrzeugen sowie der unentgeltlichen Gestellung von Personal zur Bewältigung der unwetterbedingten Schäden in den betroffenen Gebieten. Trotz Nutzungsänderung wird zudem von einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG abgesehen. Die Billigkeitsmaßnahmen sind im Falle der Überlassung von Wohnraum bis zum 31.12.2021 sowie im Falle der unentgeltlichen Verwendung von Gegenständen und der unentgeltlichen Erbringung von sonstigen Leistungen bis zum 31.10.2021 befristet.

Überdies kann bei Unternehmen, die von der Flutkatastrophe betroffen sind, auf entsprechenden Antrag die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 gegebenenfalls bis auf Null herabgesetzt werden, ohne dass die gewährte Dauerfristverlängerung davon berührt wird.

Bezüglich Sachspenden gilt die Regelung, dass aus Billigkeitsgründen auf eine Besteuerung verzichtet wird, sofern es sich bei den gespendeten Gegenständen um Lebensmittel, Tierfutter, Güter für den täglichen Bedarf (z.B. Hygieneartikel, Kleidung etc.) oder um zur unmittelbaren Bewältigung der Unwetterereignisse sachdienliche Wirtschaftsgüter, wie beispielsweise Pumpen oder Werkzeug, handelt. Voraussetzung der Umsatzsteuerbefreiung ist jedoch, dass die Gegenstände den unmittelbar von der Flutkatastrophe betroffenen Menschen zugutekommen. Sofern Unternehmen bereits bei Bezug oder Herstellung der gespendeten Waren eine unentgeltliche Weitergabe beabsichtigen, wird aus Billigkeitsgründen zudem dennoch ein entsprechender Vorsteuerabzug gewährt. Die Maßnahme ist zeitlich beschränkt auf unentgeltliche Zuwendungen eines Unternehmens im Zeitraum vom 15.7.2021 bis 31.10.2021.

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

BC 9/2021

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