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Verpflichtung einer Unternehmergesellschaft (UG) zur Abgabe einer elektronischen Bilanz

Christian Thurow

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9.9.2020, 3 K 6/20 (Revision zugelassen)

 

Immer wieder versuchen Steuerpflichtige, die Abgabe einer E-Bilanz aufgrund von persönlicher oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit zu vermeiden. Gerade für das Kriterium der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit hat das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein nun in einem Urteil eine hohe Hürde gesetzt.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die Klägerin ist eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG), welche Internetplattformen betreibt. Während die Steuererklärungen in den Streitjahren elektronisch abgegeben worden sind, wurden Bilanz und GuV in Papierform eingereicht. Die Klägerin führt hierzu aus, sie verwende eine Buchführungssoftware aus dem Jahr 2008. Kenntnisse, um diese Daten für eine E-Bilanz entsprechend aufzubereiten, seien nicht vorhanden. Außerdem sei die Schaffung einer Schnittstelle zur Steuerverwaltung finanziell unverhältnismäßig.

 

 

Lösung

Das FG Schleswig-Holstein widerspricht in seinem Urteil den Argumenten der Klägerin. Von der elektronischen Einreichung kann im Ausnahmefall abgesehen werden, wenn eine persönliche oder wirtschaftlicheUnzumutbarkeit vorliegt.

  • Im Ausgangsfall ist eine persönliche Unzumutbarkeitnicht zu erkennen. Zum einen ist der Unternehmenszweck der Klägerin der Betrieb von Internetplattformen, sodass von einer gewissen EDV-Affinität ausgegangen werden kann. Zum anderen reicht die Klägerin ihre Steuererklärungen in elektronischer Form ein, weshalb Kenntnisse über den Ablauf der elektronischen Einreichung ebenfalls unterstellt werden können. Die elektronische Einreichung der Steuererklärung zeigt auch, dass die Hardware-Voraussetzungen für eine elektronische Einreichung gegeben sind.
  • Es mangelt also nur an einer entsprechenden Software. Wie auf der ELSTER-Webseite ersichtlich ist, gibt es aber für die E-Bilanz-Übertragung kostenlose Softwarelösungen, wie z.B. „myebilanz“. Auch komfortablere Versionen stehen bereits ab 40,54 € pro Wirtschaftsjahr zur Verfügung. Weitere Softwarelösungen bewegen sich in einer Preisspanne zwischen 10 € und 25 €. Die Kosten für die Software sind darüber hinaus noch steuerlich abzugsfähig. Von einer hohen finanziellen Belastung, die zu einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit führen würde, kann daher nicht ausgegangen werden. Dass die Klägerin in einigen Wirtschaftsjahren einen Verlust erwirtschaftet hat, ist unerheblich, da in anderen Wirtschaftsjahren ein vierstelliger Gewinn erzielt wurde.

Weitere Gründe für eine unbillige Härte liegen nicht vor, weshalb das Finanzamt zu Recht die Einreichung einer E-Bilanz fordert.

 

Praxishinweis:

Die vom Finanzgericht festgestellten geringen Kosten einer Softwarelösung greifen mit Blick auf das Kriterium der wirtschaftlichen Zumutbarkeit regelmäßig nur dann, sofern auch die Hardware-Voraussetzungen (Computer und Internetzugang) vorliegen.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 6/2021

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