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Firmen-Kfz: Nutzung von Elektro- und Hybrid-Elektrofahrzeugen

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 5.11.2021, IV C 6 – S 2177/19/10004 :008, IV C 5 – S 2334/19/10009 :003; DOK 2021/1117997

 

Zur steuerlichen Förderung der Nutzung von betrieblichen Elektro- und extern aufladbaren Hybrid-Elektrofahrzeugen für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG und Familienheimfahrten sind 2018, 2019 und 2020 mehrere Gesetzesregelungen geschaffen worden. Die ertragsteuerliche Beurteilung will nun das Bundesfinanzministerium anhand von Anwendungsbeispielen ordnen und präzisieren.


 

Praxis-Info!

 

1. Anwendungsbereich

a) Elektro- oder Hybrid-Elektrofahrzeug

  • Ein Elektrofahrzeug liegt vor, wenn in Feld 10 der Zulassungsbescheinigung die Codierung 0004 und 0015 eingetragen ist.
  • Von einem Hybrid-Elektrofahrzeug ist auszugehen, wenn sich aus Feld 10 der Zulassungsbescheinigung eine der Codierungen 0016 bis 0019 bzw. 0025 bis 0031 ergibt.

Bei einem extern aufladbaren Hybrid-Elektrofahrzeug gelten die steuerlichen Vergünstigungen nur dann, wenn das Fahrzeug

  • eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
  • die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 km beträgt.

Die Erfüllung dieser Bedingungen kann durch das Führen eines E-Kennzeichens nachgewiesen werden.

 

 

b) Elektrofahrräder und Elektro-Kleinstfahrzeuge

Die Förderung für Elektro- und extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge gilt auch für Elektro-Bikes, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (weil der Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km pro Stunde unterstützt, eine Kennzeichen- und Versicherungspflicht besteht).

Überdies werden auch Elektro-Kleinstfahrzeuge mit einem elektrischen Antrieb als Kraftfahrzeuge eingeordnet, wenn sie eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h erreichen.

 

 

2. 1%-Bruttolistenpreisregelung

Wird ein Elektro- oder ein extern aufladbares Hybrid-Elektrofahrzeug auch privat genutzt, sind für den geldwerten Vorteil bei der Arbeitnehmerbesteuerung die Kosten für das Batteriesystem nicht zu berücksichtigen.

Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Gestellung eines Firmenwagens auch für private Zwecke, das vor dem 1.1.2023 angeschafft wurde bzw. wird, ist der Bruttolistenpreis pauschal um die darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem wie folgt zu mindern:

 

  

Anschaffungsjahr des Fahrzeugs/Jahr der Erstzulassung

Minderungsbetrag in Euro je kWh Batteriekapazität

(vgl. Feld 22 der Zulassungsbescheinigung)

Höchstbetrag in Euro

2019

200

7.000

2020

150

6.500

2021

100

6.000

2022

50

5.500

 

 

Die Abrundung des Bruttolistenpreises auf volle Hundert Euro ist nach Abzug des Abschlags vorzunehmen.

 

 

Beispiel zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bei einem Elektrofahrzeug als Firmenwagen:

Arbeitnehmer A erhält als Firmenwagen ein in 2018 angeschafftes Elektrofahrzeug auch zur privaten Nutzung. Die Batteriekapazität beträgt 25,4 kWh, der Bruttolistenpreis 45.000 €, die betriebliche Nutzung 60%.

 

Bruttolistenpreis einschließlich Batteriesystem

45.000 €

abzüglich 25,4 kWh * 250 €

-6.350 €

verbleiben

38.650 €

abgerundet auf volle 100 € = Bruttolistenpreis neu

 

38.600 €

 

Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Firmenwagens nach der 1%-Bruttolistenpreisregelung beträgt pro Monat 386 €.

 

 

Eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach den vorstehenden Grundsätzen ist nur dann vorzunehmen, wenn der Bruttolistenpreis die Kosten für das Batteriesystem beinhaltet. Wird das Batteriesystem nicht zusammen mit dem Kraftfahrzeug angeschafft, sondern ist für dessen Überlassung ein zusätzliches Entgelt zu entrichten (z.B. in Form von Leasingraten), kommt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nicht in Betracht.

Aus Vereinfachungsgründen ist es auch zulässig, die Nutzungsentnahme ausgehend vom Listenpreis für das Kraftfahrzeug mit Batteriesystem zu berechnen, wenn das gleiche Kraftfahrzeug am Markt jeweils mit oder ohne Batteriesystem angeschafft werden kann.

 

 

Nach dem 31.12.2018 angeschaffte/geleaste Kfz

Die Voraussetzungen für eine Halbierung oder gar Viertelung des Listenpreises für die folgenden Jahre führt das BMF-Schreiben (S. 7) in tabellarischen Übersichten auf. Danach ist z.B. ein im Jahr 2019 erworbenes Elektrofahrzeug mit einem Listenpreis von ≤ 60.000 €

  • für 2019 zur Hälfte zugrunde zu legen und
  • für 2020 zu einem Viertel zugrunde zu legen.

Genauer: Zusätzlich zu den bereits bislang bestehenden Regelungen wird – bei Anschaffungen/Leasing ab dem 1.1.2019 und bis zum 31.12.2030 – ab 2020 nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage angesetzt, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat (= reine Elektrofahrzeuge).

Das bedeutet: Bei der Bruttolistenpreisregelung (1%-/0,03%- bzw. 0,002%-Regelung) wird ein Viertel des Bruttolistenpreises und bei der Fahrtenbuchmethode ein Viertel der Absetzung für Abnutzung (Abschreibung – AfA) bzw. der Leasingkosten angesetzt. Dies gilt für die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei

  • Privatfahrten,
  • Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und
  • etwaigen steuerpflichtigen Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung.

Die Anwendung dieser „Viertelregelung“ setzt allerdings voraus, dass der Bruttolistenpreis des reinen Elektrofahrzeugs nicht mehr als 60.000 € beträgt. Beläuft sich der Listenpreis auf mehr als 60.000 €, greift die „Halbierungsregelung“.

 

 

Praxishinweise:

  • Die „Halbierungsregelung“ wird überdies generell in 2019 angewandt – unabhängig vom Listenpreis des Elektrofahrzeugs.
  • Für extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge gelten andere Voraussetzungen, die die Höhe der Kohlendioxidemissionen oder die Mindestreichweite des Elektroantriebs als Kriterium heranziehen.

 

 

3. Fahrtenbuchmethode

Wird der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines Firmenwagens nach der sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt oder erfolgt eine betriebliche Nutzung von 10 bis 50%, ist die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung in pauschaler Höhe – entsprechend den vorstehenden Grundsätzen – um die Kosten für das Batteriesystem zu mindern.

Vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich gestellter, steuerfreier Ladestrom bleibt bei der Ermittlung der insgesamt durch das Kraftfahrzeug entstehenden Aufwendungen (Gesamtkosten) außer Ansatz.

 

 

Beispiel zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bei einem Elektrofahrzeug als Firmenwagen in Verbindung mit der Nutzung eines Fahrtenbuchs:

Arbeitnehmer A nutzt ein im Januar 2018 erworbenes Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 25,4 kWh auch zu privaten Zwecken. Der Bruttolistenpreis beträgt 43.000 €, die tatsächlichen Brutto-Anschaffungskosten 36.000 €. Die berufliche Nutzung beläuft sich gemäß ordnungsgemäßem Fahrtenbuch auf 83%. Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung ermittelt sich wie folgt:

 

Brutto-Anschaffungskosten

43.000 €

abzüglich 25,4 kWh * 250 €

-6.350 €

verbleiben

36.650 €

Absetzungen für Abnutzung (36.000 € ./. 6.350 € verteilt auf sechs Jahre)

 

4.941,67 €

zuzüglich Aufwendungen für Versicherungen

 

+1.000 €

zuzüglich Strom

+890 €

Summe der geminderten Gesamtaufwendungen

6.831,67 €

 

Der geldwerte Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode beträgt folglich 1.161,38 € für das Jahr 2018 (17% Privatanteil von 6.831,67 €).

 

 

Wird die Batterie nicht mit dem Fahrzeug erworben, sondern gemietet oder geleast, sind die Gesamtkosten um das hierfür zusätzlich entrichtete Entgelt sowie um weitere Kosten für das Batteriesystem zu vermindern.

 

 

4. Kostendeckelung

Bei der sog. Kostendeckelung wird die Höhe des geldwerten Vorteils auf die beim Arbeitgeber tatsächlich anfallenden Gesamtkosten beschränkt. Bei der Ermittlung der Gesamtkosten für ein Elektro- oder ein extern aufladbares Hybrid-Elektrofahrzeug sind die vorstehenden Grundsätze (insbesondere Minderung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung in pauschaler Höhe um die Kosten für das Batteriesystem) zu beachten.

 

 

5. Pauschaler Ansatz von Stromkosten als Betriebsausgaben

Wird ein betriebliches Elektro- oder Hybrid-Elektrofahrzeug auch an einer Steckdose/Ladevorrichtung aufgeladen, die zur Wohnung des Arbeitnehmers gehört, kann der betriebliche Nutzungsanteil an den ansonsten privaten Stromkosten grundsätzlich mithilfe eines gesonderten Stromzählers (stationär oder mobil) nachgewiesen werden. Bei regelmäßig wiederkehrenden Kosten ist ein pauschaler Auslagenersatz steuer- und beitragsfrei, wenn der Arbeitnehmer die entstandenen Kosten für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchten Kilowattstunden Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen.

Zur Vereinfachung des steuer- und beitragsfreien Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens (ausschließlich Pkw) beim Arbeitnehmer lässt die Finanzverwaltung folgende monatliche Pauschalen zu:

 

 

Für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2020

a) mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

für Elektrofahrzeuge

20 € monatlich,

für Hybrid-Elektrofahrzeuge

10 € monatlich.

 

b) ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

für Elektrofahrzeuge

50 € monatlich,

für Hybrid-Elektrofahrzeuge

25 € monatlich.

 

 

Für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2030

a) mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

für Elektrofahrzeuge

30 € monatlich,

für Hybrid-Elektrofahrzeuge

15 € monatlich.

 

b) ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

für Elektrofahrzeuge

70 € monatlich,

für Hybrid-Elektrofahrzeuge

35 € monatlich.

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

 

BC 12/2021 

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