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Typischerweise arbeitstägliches Aufsuchen eines vom Arbeitgeber festgelegten Sammelpunkts

BC-Redaktion

BFH-Urteil vom 19.4.2021, VI R 6/19

 

Die entsprechende Anwendung der Entfernungspauschale setzt gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG voraus, dass der Arbeitnehmer den Ort oder das weiträumige Gebiet zur Aufnahme der Arbeit aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers zum einen typischerweise arbeitstäglich und zum anderen auch dauerhaft aufzusuchen hat.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein angestellter Baumaschinenführer gelangte zu den jeweiligen Arbeitsorten (Baustellen) entsprechend einer betriebsinternen Anweisung des Unternehmens jeweils mit einem Sammelfahrzeug seines Arbeitgebers. Betroffen hiervon waren zum einen Fahrten mit täglicher Rückkehr, zum anderen erfolgten auch mehrtägige Einsätze auf „Fernbaustellen“ mit Übernachtung (Dauer von regelmäßig einer Woche).

In seiner Einkommensteuererklärung erklärte der Baumaschinenführer bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. Fahrtkosten in Höhe von 1.305 € (15 km x 145 Tage x 0,30 € x 2).

Demgegenüber berücksichtigte das Finanzamt die Aufwendungen nur mit der Entfernungspauschale in Höhe von 653 € (15 km x 145 Tage x 0,30 €).

 

 

Lösung

Ob ein Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen hat, wird durch die arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen (ex-ante-Perspektive – Zukunftsbetrachtung) bestimmt (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG). Die arbeitsrechtlichen Weisungen und Verfügungen können in Schriftform (z.B. Arbeitsvertrag), aber auch mündlich erfolgen. Die arbeitsrechtliche Anordnung des Arbeitgebers muss nicht dokumentiert sein.

Die Anwendung der Entfernungspauschale setzt (gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG) voraus, dass der Arbeitnehmer den Ort oder das weiträumige Gebiet zur Aufnahme der Arbeit aufgrund der Weisung des Arbeitgebers

– zum einen typischerweise (d.h. im Normalfall) arbeitstäglich und

– zum anderen auch dauerhaft (unbefristet, für die Dauer des Arbeitsverhältnisses oder länger als 48 Monate)

aufzusuchen hat. Hinsichtlich des arbeitstäglichen Aufsuchens kommt es nicht auf das Überschreiten einer bestimmten prozentualen oder tageweisen Grenze an. Ausnahmen sind durchaus möglich, wie z.B. infolge einer Fortbildungsveranstaltung oder eines unvorhergesehenen Einsatzes.

Nicht ausreichend ist es jedoch, wenn der Arbeitnehmer bei wechselnden Einsatzorten weiß, dass er an jedem Arbeitstag, an dem er Fahrten von seiner Wohnung aus durchführen wird, immer den vom Arbeitgeber festgelegten Ort vor Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit aufzusuchen hat. Ein „typischerweise fahrtägliches“ Aufsuchen entspricht keinem „typischerweise arbeitstäglichen“ Aufsuchen.

Die Vorinstanz (das Finanzgericht) hat daher nach Auffassung des BFH zu klären, ob der Baumaschinenführer (Arbeitnehmer) für seine Fahrten zum Betriebssitz des Arbeitgebers tatsächlich nur die Entfernungspauschale beanspruchen kann. Ausschlaggebend ist hierbei, ob gemäß den Weisungen des Arbeitgebers der Betriebssitz des Arbeitgebers als von diesem festgelegten Ort (Sammelpunkt) auch typischerweise arbeitstäglich aufgesucht werden sollte (Zukunftsbetrachtung). Kein typischerweise arbeitstägliches Aufsuchen des Betriebssitzes des Arbeitgebers läge vor, wenn von vornherein feststand, dass der Arbeitnehmer nicht nur auf eintägigen Baustellen eingesetzt werden würde, sondern auch auf mehrtägigen Fernbaustellen (Aufsuchen des Betriebssitzes nur an Fahrtagen).

Sofern regelmäßig nur ein tageweiser Einsatz auf lokalen Baustellen vorgesehen ist (Zukunftsbetrachtung), es sich bei den tatsächlich erfolgten wiederholten mehrtägigen Einsätzen auf Fernbaustellen mithin um nicht absehbare Ausnahmen handelte, käme die Entfernungspauschale zur Anwendung (arbeitstägliches Aufsuchen des Betriebssitzes).

 

 

 

Beispiel zur Geltendmachung von Fahrtkosten bei dauerhaften Fahrten zum Arbeitgeber-Sammelpunkt:

Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer A festgelegt, dass er dauerhaft und typischerweise arbeitstäglich die Niederlassung aufzusuchen hat, um dort seine eigentliche berufliche Fahrtätigkeit nach Übernahme des Betriebsfahrzeugs aufzunehmen. Außerdem hat A einmal monatlich den Firmensitz des Arbeitgebers aufzusuchen. Eine erste Tätigkeitsstätte liegt bei A weder durch Zuordnung noch durch Erfüllung der zeitlichen Kriterien vor.

 

Behandlung:

Bei den typischerweise arbeitstäglichen Fahrten mit dem eigenen Pkw von der Wohnung des A zur Niederlassung handelt es sich um dauerhafte Fahrten zu einem sog. Arbeitgeber-Sammelpunkt, für die A nur Werbungskosten in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer geltend machen kann.

Ordnet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer A aber durch arbeitsrechtliche Festlegung dem Firmensitz zu, was ohne Weiteres möglich ist, kann A für die arbeitstäglichen Fahrten von der Wohnung zur Niederlassung Werbungskosten nach Reisekostengrundsätzen (= 0,30 € je gefahrenen Kilometer) geltend machen.

 

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 9/2021

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