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Neue Auslegung der Zeitgrenzen bei kurzfristiger Beschäftigung

Mitarbeiter der BC-Redaktion

BSG-Urteil vom 24.11.2020, B 12 KR 34/19 R

 

Befristete, nicht berufsmäßige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei, wenn die in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV genannten Zeitgrenzen – Beschäftigungszeitraum von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres – nicht überschritten werden. Welche dieser Grenzen maßgebend ist, wurde bislang vom zeitlichen Umfang der Beschäftigung innerhalb einer (Arbeits-)Woche abhängig gemacht. Von einem Dreimonatszeitraum war dann auszugehen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wurde. Wurde die Beschäftigung an weniger als fünf Tagen in der Woche ausgeübt, stellte man für die Beurteilung auf einen Zeitraum von 70 Arbeitstagen ab.


 

Praxis-Info!

Das Bundesozialgericht hat entschieden, dass die Zeitgrenze von drei Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen gleichwertige Alternativen darstellen. Danach liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung entweder auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist und bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450 € nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung folgen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und halten an ihrer bisherigen Auffassung spätestens ab dem 1.6.2021 nicht mehr fest.

 

 

 

Beispiel:

Ein Arbeitgeber stellt in der Zeit zwischen Schulende und Studienbeginn vom 1.8.2021 bis zum 7.11.2021 eine Bürokraft als kurzfristig Beschäftigte ein. Die Arbeitnehmerin übt die Tätigkeit an fünf Tagen in der Woche und an insgesamt 69 Arbeitstagen aus.

 

Ergebnis:

Die Zeitgrenze von drei Monaten wird zwar überschritten, jedoch die alternative Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen eingehalten. Es liegt also eine kurzfristige Beschäftigung vor.

 

 

 

 

Ergänzender Hinweis:

Aufgrund der Corona-Pandemie gilt für die Beurteilung einer kurzfristigen Beschäftigung im Zeitraum 1.3.2021 bis 31.10.2021 eine Zeitgrenze von vier Monaten oder 102 Arbeitstagen (§ 132 SGB IV).

 

 

Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

BC 9/2021

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