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Arbeitslohn durch Bußgeldübernahme seitens des Arbeitgebers – Kein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers

BC-Redaktion

OFD Frankfurt/M., Verfügung vom 30.6.2021, S 2332 A – 094 – St 212

 

Der BFH hat in seinem Urteil vom 14.11.2013 (VI R 36/12, BStBl. II 2014, 278; vgl. Hillmer, BC 2014, 49 f., Heft 2) entschieden, dass es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, wenn eine Spedition die Bußgelder, die gegen ihre angestellten Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt werden, übernimmt.


 

Zahlungen seien dann kein Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen würden. Ein solches ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse sei zu bejahen, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen der Zuwendung zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht. In diesem Fall des „ganz überwiegend“ eigenbetrieblichen Interesses könne ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden.

Zu solchen notwendigen Begleiterscheinungen betriebsfunktionaler Zielsetzungen zählten gegen die Rechtsordnung verstoßende, mit Bußgeldern belegte rechtswidrige Weisungen des Arbeitgebers nicht. Ungeachtet der Frage, ob der Arbeitgeber ein solches rechtswidriges Verhalten angewiesen hat und anweisen darf, könne jedenfalls auf einem solchen rechtswidrigen Tun der Betrieb auch nicht teilweise gründen. Beachtliche betriebsfunktionale Gründe könnten daher insoweit nicht vorliegen.

Das FG Düsseldorf hatte mit Urteil vom 4.11.2016 entgegen der bisherigen Auffassung des BFH und der Verwaltung geurteilt. Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 13.8.2020 (VI R 1/17; vgl. Thurow, BC 2020, 500 f., Heft 11) entschieden, dass kein Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer anzunehmen ist, wenn die Zahlung eines Verwarnungsgeldes auf eigene Schuld des Arbeitgebers erfolgt. Es ist aber zu prüfen, ob stattdessen eine gegenüber dem Arbeitnehmer realisierbare Forderung durch den Arbeitgeber erlassen worden ist. Im Zeitpunkt des Erlasses liegt dann Arbeitslohn vor. Der BFH hält an der im Urteil vom 7.7.2014 (VI R 29/00) vertretenen Auffassung fest, dass ein rechtwidriges Tun (und seien es auch nur Bagatellen wie Parkverstöße) keine beachtliche Grundlage einer betriebsfunktionalen Zielsetzung sein kann. Einspruchsverfahren, die gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO ruhen, sind in der Bearbeitung wiederaufzunehmen.

 

 

Praxis-Info!

Zahlt der Arbeitgeber (als Halter des betrieblichen Kfz) das Verwarnungsgeld, erkennt er die Schuld an. Daher ist der Arbeitgeber in diesem Fall Schuldner des Verwarnungsgelds, und die Zahlung kann eigentlich keinen Arbeitslohn darstellen.

Allerdings liegen ein geldwerter Vorteil und damit Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer (Fahrer) einen Regressanspruch hat. Der Zufluss erfolgt zu dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er keinen Rückgriff nehmen wird. In diesem Fall führt nicht die Zahlung des Verwarnungsgelds, sondern das Erlassen des Rückgriffs auf den Arbeitnehmer zu einem geldwerten Vorteil und somit zu Arbeitslohn.

Hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugs besteht die Grundregel: Bußgelder dürfen regelmäßig nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Anders bei Erstattungen von Bußgeldern an Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber: Hier ist ein Betriebsausgabenabzug zulässig. Daraus erwächst allerdings kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Erstattung der Strafgelder.

Demgegenüber können Bußgelder nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Soweit aus Strafzetteln, Bußgeldern oder sonstigen Verwarnungsgeldern Kosten entstehen, werden diese grundsätzlich der privaten Lebensführung zugerechnet.

 

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 9/2021

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