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Transparenzregister: Erinnerung zur Eintragungspflicht der wirtschaftlich Berechtigten

Philipp Rinke und Daniel Lauschke

 

Aus aktuellem Anlass wird an die Meldepflichten für wirtschaftlich Berechtigte nach den Vorschriften des Geldwäschegesetzes erinnert – insbesondere auf die am 30.6.2022 ablaufende Übergangsregelung.


 

 

Praxis-Info!

 

Ablauf der Übergangsregelung

Ungeachtet der Pflicht zur unverzüglichen Meldung zum Transparenzregister für nach dem 1.8.2021 gegründete Gesellschaften müssen bis zum 30.6.2022 sämtliche Gesellschaften in Form der

– GmbH,

– Genossenschaft,

– Europäischen Genossenschaft oder

– Partnerschaftsgesellschaft,

die bis zum 1.8.2021 der Mitteilungsfiktion unterlagen, ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister melden. Für nähere Informationen siehe hierzu die Newsletter-Beiträge vom 4.3.2021 und vom 15.7.2021.

In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hingewiesen, dass zum 31.12.2022 alle anderen Rechtsformen ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister melden müssen, für die es bisher keine Übergangsfristen gab (30.3.2022: AG, SE, KGaA).

 

 

Eintragungshilfen und Aktualisierung der FAQ (Stand: 25.5.2022)

Für einfach gelagerte Fälle ist die Anleitung auf der Homepage des Transparenzregisters als Webinar oder sind die FAQ (Frequently Asked Questions, deutsch: häufig gestellte Fragen) mit Stand 25.5.2022 eine gute Hilfe, um Eintragungen im Transparenzregister selbst vorzunehmen. In den FAQ werden ab Seite 34 zahlreiche Eintragungsbeispiele sowie Konstellationen erläutert und dargestellt.

Am 25.5.2022 hat das Bundesverwaltungsamt seine FAQ erneut aktualisiert und mehrere praktisch bedeutsame Sonderkonstellationen konkretisiert, die im Detail auch dort nachgelesen werden können, wie etwa:

  • Unselbständige Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften sind nicht mitteilungspflichtig.
  • Auch Nießbrauchsberechtigte, Insolvenzverwalter oder Testamentsvollstrecker können wirtschaftlich Berechtigte und damit meldepflichtig sein.
  • Adelsbezeichnungen sind Teil des Namens und (wenn sie in das amtliche Ausweisdokument aufgenommen wurden) auch dem Transparenzregister mitzuteilen (z.B. Freifrau, Freiin, von, Gräfin etc.).
  • Bei der Angabe des Umfangs einer wirtschaftlichen Berechtigung ist stets und ausnahmslos auf die zweite Nachkommastelle aufzurunden. Bei einer Kapitalbeteiligung von 25,000001% ist unter Umfang somit z.B. 25,01% einzutragen. Es erfolgt keine kaufmännische Rundung und keine Kappung.
  • Auch bei einer GmbH in Gründung sind die wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister unter Angabe des Firmenzusatzes „i. Gr.“ mitzuteilen. Bei Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister ist dann unter Angabe der zugeteilten Handelsregisternummer eine Änderungsmitteilung abzugeben.

 

RA/StB Philipp Rinke, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

RA Daniel Lauschke, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

BC 7/2022

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