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Außenwirtschaftliche Meldungen als vielfach unbekannte Bußgeldfalle

Julia Hörl und Dominik Römer

 

Zwar kann in Deutschland jedermann ohne Beschränkungen oder behördliche Genehmigungen Zahlungen an ausländische Personen bzw. Unternehmen leisten oder aus dem Ausland empfangen. Allerdings sind insbesondere bei unternehmerischer Betätigung die statistischen Meldevorschriften im Außenwirtschaftsverkehr zu beachten, um sonst drohende Bußgelder zu vermeiden.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Meldungen gemäß der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) dienen der Erfassung von grenzüberschreitenden Zahlungen, Beständen und Vermögen zwecks Erstellung der Zahlungsbilanz. Sie sind nach den Bestimmungen der §§ 63 ff. AWV periodisch der Deutschen Bundesbank zu melden. Die Bundesbank stellt hierfür insgesamt 14 unterschiedliche Meldeblätter (Meldeformulare) bereit, die sich an verschiedene Adressaten richten oder verschiedene Meldezwecke abbilden. Folgende Meldungen werden unterschieden:

  • Grenzüberschreitende Zahlungen > 12.500 €, welche nicht innerhalb der Intrastat/Extrastat-Meldungen im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr erfasst werden.
  • Bestand von grenzüberschreitenden Forderungen und Verbindlichkeiten sowie des Waren- und Dienstleistungsverkehrs.
  • Bestand von Vermögensbeteiligungen an und von ausländischen Unternehmen, Niederlassungen und Betriebsstätten.

Meldepflichtig ist jede natürliche bzw. juristische Person. Die Meldungen werden technisch über das Portal der Deutschen Bundesbank abgegeben. Die aktuelle Praxis zeigt, dass die Bundesbank verstärkt die Meldepflichten überprüft und überwacht sowie sich zunehmend auf Industrieunternehmen fokussiert. Darüber hinaus kontrolliert die Bundesbank regelmäßig eingereichte Meldungen und hinterfragt diese in Zweifelsfällen bei dem Einreichenden.

Die Vorbereitung auf eine solche Prüfung der Bundesbank, die Bereitstellung von Daten, Systemzugriffen und Unterlagen sowie die notwendige Erläuterung von Prozessen, Systemen und Geschäftsvorfällen bedeuten häufig einen großen Aufwand für das zu prüfende Unternehmen. Wichtig ist, typische Fehlerquellen bei der Erfüllung der Meldepflichten zu vermeiden (vgl. zu den Meldepflichten bei Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr auch den Grundsatzbeitrag von Anton Schmoll in BC 2019, 312 ff., Heft 7).

 

 

Lösung

Die häufigsten Fehlerquellen für Unternehmen lassen sich grob in folgende Kategorien unterteilen:

(1) Unwissenheit und Unklarheiten bezüglich der anwendbaren Regularien: Die Vorschriften des AWV-Meldewesens, welche durch zahlreiche Merkblätter und Erläuterungen der Deutschen Bundesbank konkretisiert und ergänzt werden, sind umfangreich und komplex.

(2) Keine klar definierten Verantwortlichkeiten: Aufgrund fehlender Richtlinien oder Prozessbeschreibungen bestehen Unklarheiten hinsichtlich der zu erstellenden Meldeblätter sowie der dafür mitwirkenden und verantwortlichen Abteilungen.

(3) Prozessschwächen sowie systembegründete Fehlerquellen: Die Erfüllung der regulatorischen Anforderungen überfordert die Verantwortlichen vor dem Hintergrund der Vielzahl an meldepflichtigen Transaktionen.

Einreichungen von inkorrekten, unvollständigen oder verspäteten Meldungen werden als Verstöße gegen die AWV bewertet und können von der dafür zuständigen Zollbehörde als Ordnungswidrigkeiten bewertet werden. Nach den Bußgeldvorschriften gemäß § 19 Abs. 6 AWG (Außenwirtschaftsgesetz) sind Bußgelder von bis zu 30.000 € pro Verstoß möglich. Als Verstoß gilt hierbei jede Transaktion, die nicht oder unvollständig, mit inkorrekten Merkmalen oder verspätet gemeldet wurde. Des Weiteren ist eine Bußgeldhaftung wegen eines allgemeinen Organisationsverschuldens (Unterlassen der „gehörigen Aufsicht“) gemäß § 130 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) i.V.m. § 9 OWiG und § 30 OWiG gegenüber dem Unternehmen und den handelnden Personen möglich.

 

Praxishinweise:

  • Die Prüfung wird von Bundesbankprüfern vorgenommen, die im Rahmen von Vor-Ort-Prüfungen Unterlagen, wie Rechnungen, Verträge und Kontoauszüge zu potenziell meldepflichtigen Transaktionen, durchsehen und bewerten. Ziel ist es, sicherzustellen, dass Unternehmen die Meldungen vollständig, korrekt und fristgerecht eingereicht haben.
  • Falls sich eine Prüfung ankündigt oder die aufgeführten Fehlerquellen bereits erkannt wurden, kann es zweckmäßig sein, eine Selbstanzeige vorzunehmen. Nach den Vorschriften des AWG unterbleibt die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit in den Fällen der fahrlässigen Begehung, wenn der Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und der zuständigen Behörde angezeigt wurde.
  • Gängige Praxis sind inzwischen auch Zahlungen über PayPal oder Ebay. Bei PayPal spielt eine Rolle, aus welchem Staat der Geschäftspartner der Transaktionen stammt. Hierbei kommt es nicht darauf an, wo PayPal seinen Standort hat, sondern ausschließlich darauf, ob diese Zahlungen aus dem In- oder Ausland geleistet werden.
  • Zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen sind Prozesse, Methoden und Systeme entsprechend auszugestalten. Bei der Implementierung eines regelmäßigen AWV-Meldeprozesses kann externe Unterstützung seitens der unternehmensberatenden Bilanzbuchhalter/innen und Controller/innen oder durch betriebswirtschaftlich versierte Steuerberater/innen sinnvoll sein.

 

 

WPin Julia Hörl, PKF Industrie- und Verkehrstreuhand GmbH, München/

Dominik Römer, PKF Industrie- und Verkehrstreuhand GmbH, München

BC 9/2022 

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