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Lohnbuchhaltungsbüro nicht zum Antrag auf Erlass eines Verspätungszuschlags berechtigt

Christian Thurow

FG Thüringen, Urteil vom 20.5.2021, 3 K 266/20 (Revision zugelassen, Az. BFH: VII R 22/21)

 

Die Berufsstandsvertreter der Steuerberater wachen bekanntlich mit Argusaugen darauf, dass selbstständige Bilanzbuchhalter/innen nur in dem ihnen zugewiesenen Rahmen agieren. Doch nicht immer ist dieser so klar ausgestaltet.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein selbstständiges Buchführungsbüro in der Rechtsform einer Unternehmergesellschaft – UG (haftungsbeschränkt) führte die Lohnbuchhaltung für eine GmbH durch. Urlaubsbedingt wurde eine Lohnsteuer-Anmeldung verspätet abgegeben, woraufhin das Finanzamt einen Verspätungszuschlag in Höhe von 180 € festsetzte. Die Klägerin wandte sich daraufhin schriftlich an das Finanzamt mit der wörtlichen Bitte: „Da dies aber ein einmaliges Versehen war, bitten wir, den Verspätungszuschlag zu erlassen.“

Das Finanzamt sah hierin die Stellung eines Erlassantrags, welcher aus Sicht der Behörde ausschließlich von einem Steuerberater gestellt werden konnte. Die Klägerin wurde vom Finanzamt aufgefordert, die unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen einzustellen, und erließ einen entsprechenden Bescheid gegen die Klägerin.

Aus Sicht der Klägerin war es ihr nach § 6 Nr. 4 StBerG ausdrücklich erlaubt, die laufende Lohnbuchhaltung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen zu erbringen. Die Behandlung eines sich aus dieser Tätigkeit ergebenden Verspätungszuschlags falle daher auch unter die Regelung des § 6 Nr. 4 StBerG.

 

 

Lösung

Wie schon das Finanzamt widerspricht auch das Finanzgericht (FG) Thüringen der Klägerin. Eine Berechtigung zur Stellung eines Antrags auf Erlass eines Verspätungszuschlags lasse sich nicht aus § 6 Abs. 4 StBerG ableiten. Bei der Lohnsteuer-Anmeldung handelt es sich lediglich um ein regelmäßiges Zusammentragen der Buchführungsunterlagen mit anschließender Übertragung der Werte in die Steuererklärungsformulare. Ein Antrag auf Erlass betrifft dagegen eine durch das Finanzamt vorzunehmende Ermessensausübung nach § 5 AO. Hierbei sind sachliche und persönliche Erlassgründe aufzuführen, was über die reine Lohnbuchführungstätigkeit hinausgeht. Insofern ist die Antragstellung ausschließlich den steuerberatenden Berufen vorbehalten.

Das Steuerberatungsgesetz differenziert auch nicht zwischen dem Schwierigkeitsgrad und der Höhe des Verspätungszuschlags im konkreten Einzelfall. Es liegt hierzu keine gesetzliche Regelungslücke vor. Somit hat das Finanzamt zu Recht den Antrag der Klägerin zurückgewiesen.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 5/2022

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