CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

Anforderungen an die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme

Prof. Dr. Christian Zwirner

BMF-Schreiben vom 21.4.2022, IV A 4 – S 0316-a/19/10007 :004

 

Das Bundesfinanzministerium hat einen Hinweis auf die Veröffentlichung der aktuellen Version der Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) in der Version 2.3 bekannt gegeben. Hintergrund ist die Einführung einer einheitlichen Schnittstelle für den standardisierten Export von Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen für die Datenträgerüberlassung („Z3-Zugriff“) im Rahmen von steuerlichen Außenprüfungen sowie Kassen-Nachschauen.


 

 

Praxis-Info!

Hintergrund des veröffentlichten BMF-Schreibens vom 21.4.2022 ist das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (BGBl. I 2016, 3152). Mit diesem Gesetz wurde eingeführt, dass Daten, welche mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfasst werden, ab dem 1.1.2020 mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind (vgl. § 146a AO in Verbindung mit der KassenSichV). Diese Daten müssen anschließend der Finanzverwaltung im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung oder einer Kassen-Nachschau über eine einheitliche digitale Schnittstelle im Sinne des § 4 KassenSichV zur Verfügung gestellt werden (vgl. § 146 AO). Die einheitliche digitale Schnittstelle besteht dabei aus der Einbindungsschnittstelle, der Exportschnittstelle sowie der Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV-K).

Die DSFinV-K stellt dabei eine Beschreibung einer Schnittstelle für den Export von Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen für die Datenträgerüberlassung („Z3-Zugriff“) im Rahmen von Außenprüfungen und Kassen-Nachschauen dar. Hiermit soll eine einheitliche Strukturierung und Bezeichnung der Dateien und Datenfelder – unabhängig von dem beim Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssystem – sichergestellt werden. Weiterhin müssen die Daten nach den Regelungen der DSFinV-K auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung gestellt werden.

Die aktuell veröffentlichte Beschreibung der technischen Anforderungen an die DSFinV-K in der Version 2.3 kann auf der Seite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) heruntergeladen werden und beinhaltet Beispiele sowie Vorlagen. Die Standardisierung hat im Wesentlichen folgende Ziele:

  • Einheitliche Datenbereitstellung für die Außenprüfung sowie für Kassen-Nachschauen durch definierte Kasseneinzelbewegungen, Stammdaten und Kassenabschlüsse, um eine progressive (fortschreitende) und retrograde (zurückschreitende) Prüfbarkeit zwischen den Grundaufzeichnungen und der Erfassung im Hauptbuch (Finanzbuchhaltung) sicherzustellen.
  • Ermöglichung der Auslagerung aller im jeweiligen System erfassten Daten in ein Archivsystem.
  • Ermöglichung einer vereinfachten Überprüfung der in die Finanzbuchhaltung übertragenen strukturierten Kassendaten.

Die DSFinV-K in der Version 2.3 ist für Aufzeichnungen, die ab dem 1.7.2022 erfolgen, anzuwenden. Sie kann aber auch schon vor diesem Datum angewendet werden.

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

BC 5/2022

becklink448301

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

wiwicareer-vahlen

Teilen

Menü