GG Art. 103 I; ZPO § 544 VII; BGB § 104 Nr. 2
1. Zur ausreichenden Substanziierung einer behaupteten Geschäftsunfähigkeit. (Leitsatz des Gerichts)
2. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (st. Rspr.). (Leitsatz des Verfassers)
BGH, Beschluss vom 14.03.2017 - VI ZR 225/16, BeckRS 2017, 109294
Mehr lesenDie Bereitstellung und das Betreiben einer Plattform für das Online-Filesharing geschützter Werke wie "The Pirate Bay" unterfällt dem Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 14.06.2017 entschieden. Er betonte die zentrale Rolle, die "The Pirate Bay" beim Zugänglichmachen der geschützten Werke spiele. Im Ausgangsstreit geht es um die Verpflichtung von zwei Internetprovidern, den Zugang zu "The Pirate Bay" zu sperren (Az.: C-610/15).
Mehr lesenDie verpflichtende Durchführung eines außergerichtlichen Mediationsverfahrens vor Erhebung einer gerichtlichen Klage in Verbraucherstreitigkeiten ist mit dem EU-Recht vereinbar, sofern der Zugang zum Gerichtssystem gewährleistet bleibt. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 14.06.2017 entschieden (Az.: C-75/16).
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