Verfassungsgerichtshof hatte Vorschaltgesetz bereits für nichtig erklärt
Den verfahrenseinleitenden Antrag hatte die Thüringer Landesregierung gestellt. Vor dem Hintergrund des Urteils des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 09.06.2017, mit dem der Thüringer Verfassungsgerichtshof das Vorschaltgesetz für nichtig erklärt hatte, hatte die Thüringer Landesregierung ihren Antrag zurückgenommen. Auch das Volksbegehren sollte nicht mehr durchgeführt werden. In der mündlichen Verhandlung am 14.06.2017 war vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof eingehend erörtert worden, ob ein öffentliches Interesse vorliegt, welches ungeachtet der Antragsrücknahme die Fortführung des Verfahrens rechtfertigt.
VerfGH: Kein öffentliches Interesse an Fortführung des Verfahrens
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof verneinte in seinem Beschluss das Vorliegen eines solchen öffentlichen Interesses und begründete dies damit, dass namentlich keine Wiederholungsgefahr bestehe. Es sei nicht damit zu rechnen, dass zeitnah ein erneuter Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens gegen ein neues Gesetz mit im Wesentlichen gleichem Inhalt gestellt werde. Dass Rechtsfragen zu klären gewesen wären, die sich auch in späteren Verfahren stellen könnten, genüge nicht, um das Vorliegen eines öffentlichen Interesses zu bejahen. Zu diesem Beschluss hat der Verfassungsrichter Bayer ein Sondervotum abgegeben.