BGH: Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in Sachen der Frankfurter Galopp-Rennbahn erfolglos

Das Gelände der Galopprennbahn in Frankfurt am Main muss geräumt werden. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.09.2017 den Antrag des Frankfurter Renn-Klubs, die Zwangsvollstreckung aus den Urteilen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27.07.2017 und des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.12.2016 einstweilen einzustellen, zurückgewiesen. In seiner Begründung verwies das Gericht unter anderem darauf, dass die Revision des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte (Az.: XII ZR 76/17).

Klub bereits in Vorinstanzen erfolglos

Das LG hatte den beklagten Renn-Klub unter anderem dazu verurteilt, das von ihm aufgrund eines zwischenzeitlich gekündigten Geschäftsbesorgungsvertrags mit der ehemaligen Mieterin in Besitz gehaltene Gelände der Galopprennbahn in Frankfurt am Main sowie die dort von ihm genutzten Geschäftsräume zu räumen und an die Stadt Frankfurt am Main als Klägerin herauszugeben. Das OLG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Räumung und Herausgabe gerichtet hat, und das Urteil des LG ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Revision gegen diese Entscheidung hat es zugelassen.

BGH verneint Voraussetzungen für einstweilige Einstellung

Nach Einlegung der Revision beantragte der Beklagte, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des OLG sowie aus dem Urteil des LG einstweilen einzustellen. Dieser Antrag hatte keinen Erfolg. Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, kann das Revisionsgericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die besonderen Voraussetzungen für eine solche Einstellung hat der BGH im entschiedenen Fall für nicht gegeben erachtet.

Keine unersetzlichen Nachteile für Renn-Klub ersichtlich

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH komme eine Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners in Betracht. Deshalb ergebe sich allein aus dem Umstand, dass die Vollstreckung ein späteres Prozessergebnis vorwegnehmen würde, kein unersetzlicher Nachteil für den Vollstreckungsschuldner. Dies gelte auch für die Verpflichtung zur Räumung gewerblich genutzter Mieträume. Ebenso wenig stelle es einen unersetzlichen Nachteil für den Beklagten dar, dass er nach Durchführung der Zwangsvollstreckung die Rennbahn nicht mehr betreiben kann. Denn der Beklagte verfüge nach seinem eigenen Vortrag derzeit ohnehin nicht über die notwendigen Mittel, Rennveranstaltungen durchzuführen oder die hierfür notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen an dem Rennbahngelände vorzunehmen.

BGH verweist auf überwiegendes Interesse der Klägerin

Der Einstellung der Zwangsvollstreckung mit oder ohne Sicherheitsleistung stehe zudem ein überwiegendes Interesse der Klägerin entgegen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass beide Tatsacheninstanzen zu ihren Gunsten entschieden haben und die Klägerin dem Erbbauberechtigten (Deutscher Fußball-Bund) auf der Grundlage des abgeschlossenen Erbbaurechtsvertrags zur Überlassung des Grundstücks verpflichtet ist. Zudem komme eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung auch deshalb nicht in Betracht, weil die Revision des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.

BGH, Beschluss vom 20.09.2017 - XII ZR 76/17

Redaktion beck-aktuell, 20. September 2017.

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