Heft 5/2026

Angesichts der Flut der im Arbeitsverhältnis verarbeiteten Daten bereitet der datenschutzrechtliche Auskunfts- und Kopieanspruch aus Art. 15 I, III DS-GVO gewisses Kopfzerbrechen. Beim Versuch, Art. 15 DS-GVO für die (arbeitsrechtliche) Praxis handhabbar zu machen, ist bei Gerichten mitunter ein Fremdeln mit der Norm zu beobachten. Teilweise werden Voraussetzungen aufgestellt, die vom Gesetz nicht vorgesehen sind bzw. das unionsrechtliche Effektivitätsgebot verletzen. Dazu gehört auch die Tendenz einiger Gerichte, den Kopieanspruch nur dann zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer darlegt und nachweist, die Kopie eines Dokuments sei „unerlässlich“, um die durch die DS-GVO verliehenen Rechte auf Löschung, Berichtigung, Schadensersatz etc. wirksam ausüben zu können.
In diesem Sinne entschied kürzlich das LAG München, aus Art. 15 III DS-GVO folge kein Anspruch der von einer Compliance-Untersuchung betroffenen Arbeitnehmerin auf eine Kopie des Abschlussberichts (LAG München 12.6.2025 – 2 SLa 70/25, BeckRS 2025, 29469; kritisch dazu Tegel/Lembke NZA-RR 2026, 121). Der Begriff „Kopie“ beziehe sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthalte und die vollständig sein müssten. Nur wenn die Zurverfügungstellung einer Kopie unerlässlich sei, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DS-GVO verliehenen Rechte zu ermöglichen, bestehe nach Art. 15 III 1 DS-GVO ein Anspruch darauf, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken zu erhalten. Dies müsse die betroffene Person darlegen (Rn. 64 f.). Der Bericht als Ganzes gehe hier weit über eine Verarbeitung personenbezogener Daten der Klägerin hinaus. Personenbezogene Daten der Klägerin seien nur Behauptungen von Tatsachen über sie bzw. ihr Verhalten, nicht hingegen die vergleichenden und wertenden Ausführungen und die Empfehlungen der Ermittler zu Konsequenzen der Beklagten aus den Ergebnissen der Ermittlung (Rn. 69).