Heft 17/2025

Kaum ein anderes Thema beschäftigt Wirtschaft und Justiz so unermüdlich: Wer ist selbstständig tätig, wer abhängig beschäftigt? Die Antwort entscheidet unter anderem über Sozialversicherungspflicht, Steuerlast und über den gesamten arbeitsrechtlichen Schutzrahmen. Ein Dauerbrenner also, der erneut das BSG (Urt. v. 22.7.2025 – B 12 BA 7/23 R, bislang nur im Terminbericht) beschäftigt hat.
Die Botschaft ist einfach, aber weitreichend: Der Vertrag ist Ausgangs- und Endpunkt der Statusfeststellung. Was die Parteien niederschreiben – ob Werk-, Dienst- oder freier Mitarbeitervertrag –, bildet die Grundlage. Doch Vorsicht: Papier allein reicht nicht. Der Vertrag wirkt nur dann, wenn die Praxis ihn trägt. Wer Selbstständigkeit vereinbart, aber beispielsweise Arbeitszeiten vorgibt, macht aus dem „freien Mitarbeiter“ schnell einen Arbeitnehmer.
Das klingt banal – ist es aber nicht. Denn gerade dort, wo sich Merkmale von Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung die Waage halten, kommt dem im Vertrag dokumentierten Parteiwillen plötzlich entscheidendes Gewicht zu. Und genau das hat das BSG betont: In Grauzonen kann eine professionelle Vertragsgestaltung den Ausschlag geben. Das heißt aber auch: Wer schludert, verliert. Ein Vertrag, der schwammig formuliert ist, widersprüchlich oder gar im Alltag, also der Durchführung, konterkariert wird, hat keine Indizwirkung. Ebenso wenig helfen Klauseln, die allein den Beschäftigtenstatus „abwählen“ sollen – kein Urlaub, keine Lohnfortzahlung, keine Sozialversicherungspflicht. All das setzt bereits voraus, dass eine abhängige Beschäftigung nicht besteht. Beweiswert? Null.