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NZA Editorial

 

Kennen Sie schon die eGbR?

Fachanwalt für Arbeitsrecht Stefan Fischer, Berlin

Heft 23/2024

Foto des Autors von NZA-Editorial Heft 23/2023 Stefan Fischer

Obwohl die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine weit verbreitete Rechtsform insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Zusammenschlüssen von Freiberuflern ist, sind die mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1.1.2024 eingetretenen Erleichterungen für die GbR als Arbeitgeber noch weithin wenig bekannt. Eine wichtige Neuerung betrifft die Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch und auch gegenüber der GbR. Zentrales Element des MoPeG war die Einführung eines eigenen Gesellschaftsregisters für die GbR. War diese bislang mangels Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister eher „unsichtbar“, kann sie nun – freiwillig – in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eingetragen werden (§ 707 BGB). Mit Eintragung hat sie dann den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder eben kurz „eGbR“ zu führen (§ 707a BGB). Ist das geschehen, so dürften die in der Beratungspraxis auf Arbeitnehmer- wie Gesellschafterseite gar nicht so seltenen Unklarheiten bezüglich der Vertretungsverhältnisse ein Ende haben.

Die Eintragung in das Gesellschaftsregister schafft Transparenz, insbesondere hinsichtlich des Gesellschaftsnamens, der Gesellschafter und – aus arbeitsrechtlicher Sicht besonders wichtig – der Vertretungsbefugnis der einzelnen Gesellschafter. So lässt sich insbesondere sicher erkennen, wer in einer eGbR tatsächlich berechtigt ist, eine Kündigung zu erklären. Wird die GbR hingegen nicht im Gesellschaftsregister eingetragen, gelten die bisherigen Regelungen weiter. Es liegt dann in der Zuständigkeit aller Gesellschafter, gemeinsam (§ 720 I BGB) eine Kündigung zu erklären (und diese wirksam handschriftlich zu unterzeichnen). Der Unterzeichner kennt etliche Fälle aus der Beratungspraxis, wo das beiderseits unbekannt war. Etwas anderes gilt nur, wenn im Gesellschaftsvertrag zB das Alleinvertretungsrecht eines bestimmten Gesellschafters geregelt ist. In diesem Fall muss allerdings der alleinvertretungsberechtigte Gesellschafter dem zu kündigenden Arbeitnehmer nachweisen, dass er tatsächlich dazu befugt ist, zum Beispiel durch eine Vollmacht, ihrerseits handschriftlich unterzeichnet von allen anderen Gesellschaftern. Und nicht nur Arbeitnehmer, auch mancher GbR-Gesellschafter war oftmals überrascht, dass die als selbstverständlich „empfundene“ Alleinvertretungsbefugnis tatsächlich nicht bestand. Fehlt bei der Kündigungserklärung indes der Nachweis der Bevollmächtigung, so kann der Arbeitnehmer die Kündigung zurückweisen (§ 174 BGB analog). 

In einer eGbR wird die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter im neuen Gesellschaftsregister eingetragen. Dies schafft Klarheit: Eine Kündigung kann nicht mehr unter Verweis auf die fehlende Vollmachtsvorlage zurückgewiesen werden. Das Gesellschaftsregister übernimmt diese Nachweisfunktion. Ob der Arbeitnehmer ins Gesellschaftsregister Einblick genommen hat, spielt keine Rolle. Allerdings mag auch manchem Gesellschafter, der nach den Abreden im Innenverhältnis nicht vertretungsbefugt war, nach außen aber gleichwohl so tat als ob, diese neue Transparenz nicht schmecken. 

So oder so: Das neue Gesellschaftsregister hat Transparenz und Rechtssicherheit für eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts gebracht. Nun muss das nur noch breiter bekannt werden.

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