Anschrift: Beethovenstr. 7b 60325 Frankfurt a. M. Telefon: (069) 75 60 91 - 55 Fax: (069) 75 60 91 - 49 E-Mail: NZA@beck-frankfurt.de Internet: www.NZA.de | Schriftleitung: Prof. Dr. Achim Schunder Dr. Jochen Wallisch Martin Wildschütz Redaktion: Rechtsanwalt Prof. Dr. Achim Schunder Rechtsanwalt Jürgen Dietermann Rechtsanwältin Dr. Kerstin Karoline Retzko
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Hinweise für Autoren
Stand: August 2023
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I. Einsendungen
Manuskripte senden Sie uns bitte in einem bearbeitungsfähigen Format (am besten docx, nicht pdf) an NZA@beck-frankfurt.de.
II. Länge
Die Länge des Beitrags wird individuell vereinbart; hierbei gelten für die Rubriken folgende Obergrenzen (Zeichen inkl. Leerzeichen und Fußnoten):
Editorial | max. 3.200 |
Aufsätze und Berichte | max. 40.000 |
Kommentar | max. 25.000 |
Forum | max. 30.000 |
Buchbesprechung | max. 3.000 |
III. Formatierung
Manuskripte dürfen keine über das Übliche (z. B. fett, kursiv) hinausgehenden Formatierungen enthalten, insbesondere keine Textmarken, keine automatische Gliederung oder Nummerierung und keine Verlinkungen in den Fußnoten. Es dürfen keine Endnoten verwendet werden.
Fett- und Kursivdruck sollen nur ausnahmsweise zur Hervorhebung verwendet werden.
IV. Autorenzeile und Autorenhinweis („Sternchenfußnote“)
Die Autorenzeile enthält Beruf, akademischen Titel, nachgestellte Titel (z.B. LL.M.), sowie Vor- und Nachname des Autors (Professor / Rechtsanwalt Dr. Max Mustermann). Am Ende der Autorenzeile ist eine mit einem Sternchen versehene Fußnote anzubringen, in der das Berufsfeld des Autors oder weitere Berufsbezeichnungen und der Tätigkeitsort genannt werden. Danksagungen, Widmungen o.Ä. sind nicht zulässig.
Der Autor ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Sozialrecht an der Universität Bonn.
Der Autor ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Mustermann & Partner in Hamburg.
V. Überschrift
Die Beiträge sollen mit einer prägnanten, kurz gehaltenen und substantivisch gebildeten Überschrift versehen werden; diese soll keine Abkürzungen enthalten und nach Möglichkeit ohne Bezug auf konkrete Vorschriften gebildet werden. Insbesondere darf die Überschrift kein vollständiger Satz sein.
Eine Unterüberschrift sollte nur verwendet werden, wenn sie zur Konkretisierung der Überschrift unbedingt erforderlich ist.
VI. Abstract
Jedem Beitrag wird ein Abstract vorangestellt. Das Abstract soll bei den Lesern Neugier wecken, indem es auf die Bedeutung und Aktualität des Themas aufmerksam macht. Daneben soll es eine kurze und prägnante Inhaltsangabe sowie einen Ergebnissatz enthalten, der Umfang soll 650 Zeichen (inkl. Leerzeichen) nicht überschreiten. Das Abstract darf keine Fußnoten enthalten. Die Redaktion behält sich vor, das Abstract selbst zu formulieren.
VII. Gliederung mit Zwischenüberschriften
Jeder Beitrag muss gegliedert sein, so dass der Leser anhand der Zwischenüberschriften sofort erkennen kann, an welcher Stelle sich die Ausführungen zu der gerade ihn interessierenden Frage finden.
Zwischenüberschriften sind in der Form „I., 1., a), aa), (1)“ einzufügen, und zwar fett in einem eigenen Absatz. Weitere Untergliederungen sind nicht zu verwenden.
Es soll vermieden werden, Überschriften unmittelbar aufeinander folgen zu lassen, ohne dass ein Text dazwischen steht. Hierfür bietet sich ein kurzer Überblick über die folgende Gliederungsebene oder zumindest ein einleitender Satz an.
VIII. Zusammenfassung/Fazit/Ausblick
Jeder Beitrag enthält am Ende eine Zusammenfassung/ein Fazit/einen Ausblick. Darin sind die grundlegenden Thesen bzw. Lösungsansätze des Beitrags noch einmal knapp darzustellen. Zudem können Folgerungen gezogen und/oder ein Ausblick auf künftige Entwicklungen gegeben werden.
IX. Fußnoten
Fußnoten sind sparsam zu verwenden; der Fußnotenanteil eines Beitrags sollte 10 % des Gesamtumfangs nicht überschreiten. Es dürfen nur Fußnoten, keine Endnoten verwendet werden.
Fußnoten haben eine reine Nachweisfunktion und dürfen keinen weiteren Text enthalten; ergänzende inhaltliche Ausführungen sind zu vermeiden. Bei der Auswahl der zitierten Literatur ist zu berücksichtigen, welche Werke den meisten Lesern zur Verfügung stehen; in der Regel reicht die Angabe eines oder zweier Werke aus (ggf.: statt aller ...).
Zitatstellen in Zeitschriften und aus der Rechtsprechung werden vollständig wiederholt. Die Abkürzung „aaO“ wird nicht verwendet, Gleiches gilt für Querverweise (z.B. „s. oben Fn. 12“).
1. Literaturzitate aus Monografien, Handbüchern und Kommentaren
Die NZA verwendet Kurzzitate nach der Redaktionsrichtlinie Verlag C.H.BECK/Franz Vahlen (Rn. 196 ff.).
Kurzzitate bestehen aus der Werkabkürzung und der konkreten Fundstelle. Dazwischen werden immer Auflage und Erscheinungsjahr bzw. Stand der EL genannt und durch Kommata getrennt.
Die Werkabkürzung besteht aus dem Namen des Autors/Herausgebers (zB Ascheid/Preis/Schmidt), aus dem abgekürzten Sachtitel (zB BeckOK ArbR für den Beck’schen Online-Kommentar Arbeitsrecht) oder aus dem Namen des Autors/Herausgebers und einem abgekürzten Titelzusatz (zB Richardi BetrVG).
Die geltende Werkabkürzung wird im Zitierportal des Verlags C.H.BECK aufgeführt:
https://zitierportal.beck.de/, unter Literatur
Die NZA verwendet die Werkabkürzung 1.
Der Bearbeiter wird immer an die Werkabkürzung angefügt (außer bei Festschriften):
Besteht die Werkabkürzung aus Namen der Herausgeber/Autoren, wird der Bearbeiter an die Namen angefügt:
Ascheid/Preis/Schmidt/Greiner, 6. Aufl. 2021, GG Art. 48 Rn. 1
Besteht die Werkabkürzung aus einem Sachtitel, wird der Bearbeiter an den Titel angefügt:
MAH ArbR/Gallner, 21. Aufl. 2021, BEEG § 18 Rn. 2
BeckOK ArbR/Schönbohm, 68. Ed. 1.6.2023, VO (EG) 593/2008 Art. 8 Rn. 4
Besteht die Werkabkürzung aus einer Kombination von Personennamen und Titel, wird der Bearbeiter auch an den Titel angefügt:
Richardi BetrVG/Richardi, 17. Aufl. 2022, BetrVG § 88 Rn. 1
Bei Monografien entsprechend ohne Bearbeiter:
Schneider Datenschutz, 2. Aufl. 2019, S. 5
Für Festschriften gilt jeweils eine Werkabkürzung mit Jahreszahl, das Jahr wird immer wiederholt und der Bearbeiter wird vorangestellt:
Wacke FS Wiedemann, 2002, 167 (169 ff.)
2. Literaturzitate aus Zeitschriften
Aufsätze werden stets ohne den Titel des Aufsatzes zitiert. Angegeben werden neben der Zeitschrift das volle Erscheinungsjahr und die Anfangsseite; die konkret zitierte Seite wird ggf. in Klammern angefügt, Randnummernhinweise folgen ohne Klammern:
Höpfner/Schneck NZA 2023, 1 (7)
Mustermann NJW 2021, 23 Rn. 12
3. Gerichtsentscheidungen
In der NZA sind anzugeben das Gericht, Datum der Entscheidung, Aktenzeichen und die Fundstelle (zunächst amtl. Sammlung, NZA, NZA-RR, alternativ andere Fachzeitschriften). Zwischen Gericht und Datum wird nur ein Leerzeichen (kein Komma) gesetzt:
BAG 29.3.2023 – 5 AZR 255/22, NZA 2023, 894
Randnummernzitate stehen immer hinter der ersten Fundstelle; eine weitere Entscheidung desselben Gerichts wird mit Semikolon abgetrennt und die erneute Gerichtsnennung entfällt:
BAG 14.12.2017 – 2 AZR 86/17, BAGE 161, 198 Rn. 32 = NZA 2018, 646; 19.9.2012 – 5 AZR 627/11, BAGE 143, 119 Rn. 30 = NZA 2013, 101
EuGH-Entscheidungen werden zusätzlich mit dem ECLI (European Case Law Identifier – statt amtl. Sammlung) versehen:
EuGH, 13.7.2023 – C-134/22, ECLI:EU:C:2023:567 Rn. 37 = NZA 2023, 887
Sollten Sie eine nicht veröffentlichte Entscheidung zitieren, so bitten wir, uns diese zusammen mit Ihrem Manuskript einzusenden, damit wir eine Fundstelle schaffen können.
4. Normzitate
Normen werden unter Verwendung römischer und arabischer Zahlen zitiert:
§ 812 I 1 Alt. 1 BGB
§§ 307 III 1, 308, 309 BGB
§ 30 IIa OWiG; § 20 I Nr. 1 UmwG
5. Amtliche Veröffentlichungsorgane
Amtsblätter, Bundesgesetzblatt etc. werden nach amtlichem Vorbild zitiert:
BGBl. 2011 I 2586 (ab 1.1.2023: BGBl. 2023 I Nr. 1 S. 3)
BStBl. II 1987, 746
ABl. 1980 L 2, 14
6. Materialien und Drucksachen
BT-Drs. 15/4053, 13
COM(2012) 558 final, 5
X. Sonstiges
Alle Beiträge werden auf Grundlage der Redaktionsrichtlinien von der Redaktion bearbeitet. Inhaltliche Änderungen werden mit den Autoren abgestimmt. Die redaktionell bearbeitete Fassung erhalten die Autoren vor Drucklegung zur finalen Autorenkorrektur.