BFH Beschl. v. 11.10.2023 – I R 53/20
Der aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfreie Arbeitslohn unterliegt dem sog. Progressionsvorbehalt. Dieser Progressionsvorbehalt bewirkt, dass bestimmte steuerfreie Leistungen (neben dem steuerfreien Arbeitslohn nach einem Doppelbesteuerungsabkommen u.a. auch steuerfreie Lohnersatzleistungen, wie z.B. Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Elterngeld) bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt werden, der für die steuerpflichtigen Einkünfte maßgebend ist.