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Einkommen-/Lohnsteuer
   

Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen bei Auslandsreisen ab 1.1.2025

Mitarbeiter der BC-Redaktion

BMF 2.12.2024, IV C 5 – S 2353/19/10010 :006; DOK 2024/1050350

 

Mit diesem BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung die ab 1.1.2025 geltenden Verpflegungspauschalen und den Pauschbetrag bei Übernachtungskosten länderweise bekanntgemacht. Die Regelungen sollen anhand der drei nachfolgenden Sachverhalte erläutert werden.


 

Praxis-Info!

 

Eintägige Reise ins Ausland

Bei einer eintägigen Reise in das Ausland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts des Arbeitnehmers im Ausland maßgebend.

 

 

Beispiel:

Eintägige Auslandsdienstreise

Der Arbeitnehmer unternimmt im Januar 2025 von München aus eine eintägige Dienstreise nach Zürich. Er ist insgesamt 13 Stunden von zu Hause abwesend.

Die Verpflegungspauschale, die ihm vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet oder von ihm als Werbungskosten abgezogen werden kann, beträgt im Jahr 2025 unverändert 43 €.

 

Mehrtägige Reise ins Ausland

Bei der Anreise vom Inland in das Ausland – auch ohne berufliches Tätigwerden – ist der Pauschbetrag des Orts maßgebend, der vom Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.

Bei der Abreise vom Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts des Arbeitnehmers maßgebend.

Für die Zwischentage gilt grundsätzlich der Pauschbetrag des Orts, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat.

 

 

Beispiel:

Mehrtägige Auslandsdienstreise

Der Arbeitnehmer fliegt im Februar 2025 zu einem Geschäftstermin von Frankfurt nach Warschau (Hinflug: Montagabend, Rückflug: Mittwochabend).

Der Arbeitnehmer hat für den Montag (= Anreisetag) und den Mittwoch (= Abreisetag) Anspruch auf eine Verpflegungspauschale von 27 € (bis 31.12.2024 = 20 €). Die Verpflegungspauschale für den Dienstag (= Zwischentag) beträgt 40 € (bis 31.12.2024 = 29 €).

 

 

Beispiel (Ergänzung):

Mehrtägige Auslandsdienstreise mit Hotelbuchung

Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer in einem Hotel Übernachtung mit Frühstück gebucht.

Durch das Frühstück liegt eine Mahlzeitengestellung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor. Die Verpflegungspauschalen am Dienstag (40 €) und am Mittwoch (27 €) sind für beide Tage um jeweils 8 € (= 20% von der Verpflegungspauschale für 24 Stunden von 40 €) zu kürzen (§ 9 Abs. 4a S. 8 EStG).

 

 

Übernachtungspauschalen bei doppelter Haushaltsführung im Ausland

Im Falle einer doppelten Haushaltsführung (d.h. erste Tätigkeitsstätte im Ausland, Lebensmittelpunkt im Inland) können die notwendigen Mehraufwendungen für die Zweitwohnung am ausländischen Beschäftigungsort für drei Monate mit dem ausländischen Übernachtungspauschbetrag steuerfrei erstattet werden. Ab dem vierten Monat ist die steuerfreie Erstattung auf 40% dieses Pauschbetrags begrenzt (LStR 9.11 Abs. 10 S. 7 Nr. 3 S. 2). Die Pauschbeträge gelten nur für die steuerfreie Arbeitgebererstattung. Als Werbungskosten des Arbeitnehmers können nur die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden.

 

 

Beispiel:

Versetzung innerhalb eines Konzerns ins Ausland

Ein Arbeitnehmer wird innerhalb des „Arbeitgeber-Konzerns“ ab 1.1.2025 unbefristet nach Rom versetzt. Der Lebensmittelpunkt in Deutschland (= Familienwohnsitz) wird beibehalten. Im Jahr 2025 können die Aufwendungen für die Zweitwohnung in Rom in folgender Höhe pauschal steuerfrei ersetzt werden (jeweils 20 Übernachtungen monatlich unterstellt):

 

Januar bis März 2025
60 Übernachtungen à 150 €
9.000 €
April bis Dezember 2025
180 Übernachtungen à 60 €
10.800 €
Steuerfreier Reisekostenersatz Übernachtungskosten19.800 €


 

 

Hinweis:

Bei dem vorstehenden Sachverhalt wird Italien das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn des Arbeitnehmers haben, der allerdings in Deutschland dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Dieser Progressionsvorbehalt gilt jedoch nicht für den steuerfreien Reisekostenersatz der Übernachtungskosten.

 


Anstelle des jeweiligen Auslandsübernachtungspauschbetrags können die tatsächlichen Aufwendungen für die im Ausland gelegene Zweitwohnung vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden, soweit sie notwendig und angemessen sind. Diese tatsächlichen Aufwendungen könnten im Gegensatz zum Pauschbetrag vom Arbeitnehmer auch alternativ als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

 

BC 1/2025

BC20250102

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