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Außenprüfung/Abgabenordnung
   

  • Kassenmeldepflicht gemäß AO-Vorgaben spätestens zum 31.7.2025

    Florian Egermann

    Auslaufende Übergangsfrist auch für Systemänderungen

     

    Mit dem Ziel, Steuerhinterziehung und Manipulationen bei Kassensystemen einzudämmen, wurde in den letzten Jahren die steuerrechtliche Kontrolle von elektronischen Aufzeichnungssystemen deutlich verschärft. Ein zentrales Element ist dabei die sog. Kassenmeldepflicht nach § 146a Abs. 4 AO, deren praktische Bedeutung mit dem Einfluss technischer Neuerungen und dem Inkrafttreten gesetzlicher Konkretisierungen zunehmend wächst. Aktuell zu beachten ist eine zum 31.7.2025 auslaufende Übergangsfrist.


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  • Verfassungsmäßigkeit der normierten Höhe von Säumniszuschlägen

    BC-Redaktion

    BFH Urt. v. 19.2.2025 – XI R 18/23

     

    Gegen die gesetzliche Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 S. 1 AO bestehen auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 weder verfassungsrechtliche noch unionsrechtliche Bedenken.

     


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  • Unterschiedliche Zinssätze für Aussetzungs- und Nachzahlungszinsen auch nach dem 31.12.2022

    Christian Thurow

    FG Köln Beschl. v. 8.4.2025 – 4 V 444/25


    Manche Ereignisse teilen die Erfahrungswelt in ein davor und danach. Als Beispiele lassen sich dafür Christi Geburt, die Erfindung des Smartphones oder die COVID-19-Pandemie anführen. Im Steuerrecht stellt insbesondere das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungswidrigkeit der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 (letztlich ab 1.1.2019 – bisheriges Recht bis einschließlich 2018 weiter anwendbar) ein solches Ereignis dar. Und somit musste sich nun das Finanzgericht (FG) Köln mit einem anderen Aspekt dieses Themas auseinandersetzen.


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  • Korrektur von offensichtlichen Unrichtigkeiten in Steuerbescheiden nach § 129 AO

    Prof. Dr. Christian Zwirner

    BFH Urt. v. 22.10.2024 – VIII R 33/21

     

    Der Bundesfinanzhof hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt, dass offensichtliche Fehler in Steuerbescheiden auch dann berichtigt werden können, wenn der korrekte Wert nicht direkt erkennbar ist. Entscheidend ist, dass es sich um ein mechanisches Versehen handelt. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Steuerpflichtigen und präzisiert die Voraussetzungen für die Anwendung von § 129 AO.


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  • Postzugang eines Verwaltungsakts: Viertagesfrist (seit 1.1.2025)

    BC-Redaktion

    BFH Urt. v. 20.2.2025 – VI R 18/22

     

    Der Umstand, dass der vom Finanzamt beauftragte Postdienstleister an der Anschrift des Bekanntgabeadressaten an einem Werktag innerhalb der Dreitagesfrist keine Zustellungen vornimmt, steht der Zugangsvermutung in § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO a.F. nicht entgegen.

    Dies gilt auch dann, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Tagen keine Postzustellung erfolgt, weil der zustellfreie Tag an einen Sonntag grenzt.

     


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  • Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge in Bezug auf den Anstieg der Marktzinsen

    Prof. Dr. Christian Zwirner

    BFH Beschl. v. 21.3.2025 – X B 21/25 (AdV)

     

    Die Niedrigzinsphase in der Vergangenheit hat immer wieder die Diskussion entfacht, ob die Höhe der Säumniszuschläge bei verspäteter Steuerzahlung verfassungskonform ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) bejahte nun dies und begründet dies mit der aktuellen wirtschaftlichen Lage. Beginnend mit dem Krieg in der Ukraine stiegen die Inflation und der Marktzins deutlich an und beendeten die Niedrigzinsphase. Der BFH sieht somit die Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge ab 2022 als verfassungskonform an.


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  • Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

    Sabine Lentz und Tobias Ehrich

     

    Bei einem erfolglosen Einspruch oder einer erfolglosen Klage ist der ausgesetzte Steuerbetrag nach derzeitiger gesetzlicher Lage mit 6% pro Jahr zu verzinsen (§ 237 AO i.V.m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO). Der Bundesfinanzhof (BFH) hält diesen Zinssatz für verfassungswidrig und hat mittlerweile das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen, um diese Rechtsfrage zu klären.

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  • Merkblatt zur Transaktionsmatrix

    BC-Redaktion

    BMF 2.4.2025, IV B 3 – S 0225/00019/004/009; DOK: COO.7005.100.3.11712624

     

    Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung ist ab dem 1.1.2025 eine Transaktionsmatrix in die landesspezifische Verrechnungspreisdokumentation (sog. „Local File“) für Deutschland aufzunehmen. Auch bereits zuvor erstellte Übersichten sind anzupassen.


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  • Verstoß gegen Mitwirkungspflicht im Rahmen der Betriebsprüfung grob fahrlässig?

    Christian Thurow

    LG Nürnberg-Fürth Beschl. v. 13.3.2025 – 12 Qs 62/24

     

    Nicht immer sind Steuerpflichtige fachkundig genug, um die steuerliche Tragweite einzelner Dokumente zu erkennen. Daher kann auch nicht zwangsläufig von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden, wenn im Rahmen der steuerlichen Betriebsprüfung relevante Unterlagen nicht vorgelegt werden.


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  • Transaktionsmatrix in der Verrechnungspreisdokumentation

    Dr. Dietrich Jacobs

    Neuregelung mit verkürzten Vorlagefristen

     

    Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung ist ab dem Jahr 2025 eine Transaktionsmatrix in die landesspezifische Verrechnungspreisdokumentation (sog. „Local File“) für Deutschland aufzunehmen. Auch bereits zuvor erstellte Übersichten sind anzupassen.


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  • Verlängerung der Postlaufzeiten – Zugangsbeschränkung für Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente an Finanzbehörden

    Christian Thurow

    Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung, BMF 10.12.2024, IV D 1 – S 0062/24/10003 :001

     

    Mit seinem Schreiben führt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einige wichtige Änderungen für die Kommunikation mit der Finanzverwaltung ein.


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  • Ablaufhemmung trotz Unterbrechung der Betriebsprüfung?

    Christian Thurow

    FG Düsseldorf, Zwischenurteil v. 10.10.2024 – 14 K 2292/22 G (Revision zugelassen)

     

    Laut § 171 Abs. 4 S. 2 AO entfällt die Ablaufhemmung der Steuerfestsetzungsfrist bei einer steuerlichen Außenprüfung, wenn diese unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von sechs Monaten unterbrochen wird. Umstritten ist, was genau mit „unmittelbar nach ihrem Beginn“ gemeint ist. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf nimmt sich dieser Frage in einem Zwischenurteil an.


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  • Höhe der Aussetzungszinsen: AdV bei verfassungsrechtlichen Zweifeln

    Christian Thurow

    BFH Beschl. v. 24.10.2024 – VI B 35/24 (AdV)

     

    Bei einem formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetz kann eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) grundsätzlich nur dann gewährt werden, wenn der Antragsteller hieran ein besonderes berechtigtes Interesse hat. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt vor, wenn der BFH die umstrittene Vorschrift bereits dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hat. In Bezug auf die Höhe der Aussetzungszinsen fasst der BFH nun einen salomonischen Beschluss.


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  • Änderung des Wirtschaftsjahres allein aufgrund der Nutzung von organschaftlichen Verlustvorträgen?

    Christian Thurow

    FG Münster Urt. v. 8.8.2024 – 10 K 864/21 AO (Revision zugelassen)

     

    Die Umstellung des Wirtschaftsjahres bedarf der Zustimmung der Finanzverwaltung. Diese ist grundsätzlich zu gewähren, wenn beachtliche, einleuchtende oder ernsthafte Gründe wirtschaftlicher Art als Begründung angeführt werden. Umstritten ist, ob die „Rettung“ von steuerlichen Verlustvorträgen als Begründung ausreichend ist.


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  • Höhe der Aussetzungszinsen: Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit

    Christian Thurow

    FG München Beschl. v. 24.6.2024 – 7 V 11/24

     

    Äpfel lassen sich bekanntlich nicht mit Birnen vergleichen. Doch was ist mit den verschiedenen Apfelsorten – ist hier ein Vergleich angebracht? Ähnliches haben sich wohl die Richter am Finanzgericht (FG) München gefragt, als es um den Vergleich von Verzugs- und Aussetzungszinsen ging.


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  • Steuerliches Einlagekonto: Berichtigung des Feststellungsbescheids

    Prof. Dr. Christian Zwirner

    Anfangs- und Endbestand in Höhe von € 0,00 stellt bei erkennbarer tatsächlicher Zahlung offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO dar

     

    Sowohl das FG Düsseldorf als auch das FG Saarland entschieden in der jüngeren Vergangenheit über die Änderung eines Bescheids über die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit. In beiden Fällen wurde das steuerliche Einlagekonto von dem Steuerpflichtigen versehentlich in Höhe von € 0,00 angegeben und vom Finanzamt in ihren Bescheiden übernommen. Während der Änderung durch das FG Düsseldorf stattgegeben wurde, lag im Streitfall vor dem FG Saarland keine offenbare Unrichtigkeit vor.


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  • Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide nach steuerlicher Außenprüfung

    BC-Redaktion

    BFH Urt. v. 6.5.2024, III R 14/22

     

    Die Art und Weise, in der der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen geführt hat, ist eine Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Dies gilt im Fall der Einnahmen-Überschussrechnung nicht nur für Aufzeichnungen über den Wareneingang gemäß § 143 AO, sondern ebenso für sonstige Aufzeichnungen und die übrige Belegsammlung.


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  • Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 AO

    Christian Thurow

    BFH Beschl. v. 4.6.2024 – VIII B 121/22

     

    Mit Kanonen schießt es sich bekanntlich schlecht auf Spatzen. Ähnlich unterschiedliche Proportionen liegen auch einem aktuellen Beschluss des BFH zugrunde. Im Streitfall wurde versucht, mittels der Unschuldsvermutung im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention gegen einen Verspätungszuschlag bei nicht fristgemäßer Abgabe der Steuererklärung vorzugehen.


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  • Zuwendungsempfängerregister: Factsheet des IDW

    Prof. Dr. Christian Zwirner und Dr. Julia Busch

    Überblick über die Auswirkungen für die Wirtschaft

     

    Das vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) mit Stand April 2024 herausgegebene Factsheet (Informationsblatt) gibt einen Überblick über die Regelungen zum Zuwendungsempfängerregister, dessen Grundlage bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 zur Verbesserung der Transparenz im gemeinnützigen Sektor geschaffen wurde.


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  • BMF ändert Größenklassen für Betriebsprüfungen zum 1.1.2024

    Prof. Dr. Christian Zwirner und Michael Vodermeier

     

    Ab dem 1.1.2024 gelten neue Abgrenzungsmerkmale für die Einordnung der Größenklassen nach § 3 BpO. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat diese bereits mit Schreiben vom 15.12.2022 bekannt gegeben, wodurch das bisherige Schreiben vom 13.4.2018 abgelöst wurde. Die Einordnung in Größenklassen wirkt sich auf die Häufigkeit von steuerlichen Betriebsprüfungen aus. Die relevanten Abgrenzungsmerkmale wurden überwiegend angehoben. Im Vergleich zur handelsrechtlichen Abgrenzung bestehen weiterhin erhebliche Unterschiede.

     


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