FG Düsseldorf, Urteil vom 22.2.2018, 9 K 580/17 L
„Ehre, wem Ehre gebührt“ forderte schon der Apostel Paulus (Röm 13,7) – „aber beachte dabei die steuerlichen Implikationen“, könnte ein moderner Nachsatz heißen. Goethe sollte einen hier stutzig werden lassen. Zwar heißt es im „Faust“ auch „So Ehre denn, wem Ehre gebührt!“, doch singt dies der Hexenchor in der Walpurgisnacht. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf zitiert dagegen ganz profan Steuergesetze und BFH-Rechtsprechung.