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Zuflusszeitpunkt bei Arbeitslohn in Form von sonstigen Bezügen

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 24.8.2017, VI R 58/15

 

Häufig erhalten Arbeitnehmer neben dem eigentlichen Gehalt eine Reihe von weiteren sonstigen Bezügen (z.B. Prämien, Benzingutscheine, Kinderbetreuungsgeld usw.), die zum Teil steuerbegünstigt sind. Doch sind in diesen Fällen bestimmte Freibeträge zu beachten. Eine verspätete Zahlung kann hier zu Problemen führen.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein Arbeitnehmer vereinbarte mit seinem Arbeitgeber im Dezember 2010 den Abschluss einer betrieblichen Direktversicherung mit Entgeltumwandlung. Der Versicherungsschein wurde am 22.12.2010 ausgestellt; als Versicherungsbeginn wurde der 1.12.2010 vereinbart. Der jährliche Beitrag betrug 4.440 €. Der Arbeitgeber behielt diesen Betrag vom Dezembergehalt des Arbeitnehmers ein. Trotz Erteilung einer Einzugsermächtigung im Rahmen des Versicherungsantrags zog die Versicherung den Beitrag für 2010 erst am 7.1.2011 ein. Im Dezember 2011 wurde der Versicherungsbeitrag für das Jahr 2011 eingezogen.

Aus Sicht des Finanzamts waren dem Arbeitnehmer hiermit im Jahr 2011 insgesamt 8.880 € als Arbeitslohn zugeflossen. Da aber lediglich ein Betrag von 4.440 € steuerfrei ist, wurden die verbleibenden 4.440 € als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfasst.

 

 

Lösung

Der BFH bestätigt die Auffassung des Finanzamts. Da der Versicherungsbeitrag nur einmal jährlich zu leisten ist, handelt es sich hierbei nicht um laufenden Arbeitslohn, sondern um einen sonstigen Bezug. Dies ist entscheidend, da nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen die zeitliche Zuordnung der Einnahmen zum jeweiligen Lohnsteuerzeitraum nach deren wirtschaftlicher Zugehörigkeit erfolgt (periodengerechte Zuordnung). Bei sonstigen Bezügen gilt dagegen (gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 EStG i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG) das Zuflussprinzip, wonach Einnahmen in dem Kalenderjahr bezogen werden, in welchem sie dem Arbeitnehmer zufließen.

Im Fall einer Direktversicherung findet der Zufluss in dem Zeitpunkt statt, in dem der Arbeitgeber die Zahlung des Versicherungsbeitrags leistet. Im Ausgangsfall wurde das Geschäftskonto des Arbeitgebers erst am 7.1.2011 belastet. Die Erteilung derEinzugsermächtigung im Dezember 2010 ist hier ohne Bedeutung, da durch die reine Einzugsermächtigung dem Arbeitnehmer noch keine Mittel zu seiner Zukunftssicherung zugeflossen sind. Dies geschah erst im Moment der Abbuchung des Betrags.

Der BFH verkennt nicht, dass im Ausgangsfall die Versicherung für die rechtzeitige Abbuchung des Versicherungsbeitrags verantwortlich ist. Allerdings kommt es im Streitfall nicht auf den Zeitpunkt des Abflusses des Versicherungsbeitrags beim Arbeitgeber, sondern auf den Zeitpunkt des Zuflusses des Arbeitslohns beim Arbeitnehmer an.

Dem Arbeitnehmer sind im Ausgangsfall somit im Jahr 2011 zwei Versicherungsbeiträge von jeweils 4.440 € – 8.880 € insgesamt – „zugeflossen“. Steuerfrei ist gemäß § 3 Nr. 63 EStG aber nur ein Betrag in Höhe von 4.440 €:

 

4% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG), im Streitjahr 2010 waren dies 66.000 € x 4%

2.640 €

zuzüglich 1.800 € bei Versorgungszusagen nach dem 31.12.2004 (gemäß § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG)

+ 1.800 €

= Steuerfreier Höchstbetrag

4.440 €

 

Der den steuerfreien Betrag übersteigende Versicherungsbeitrag (sonstiger Bezug) ist individuell zu versteuern.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

 

BC 12/2017

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