FG Hamburg, Urteil vom 24.10.2017, 2 K 81/16 (rkr.)

Fehlt bei einer behaupteten innergemeinschaftlichen Lieferung der nach § 4 Nr. 1b UStG, § 6a UStG, § 17a UStDV erforderliche Belegnachweis – im Streitfall die Gelangensbestätigung des Abnehmers für die Verbringung des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet –, kann ausnahmsweise gleichwohl eine steuerfreie Lieferung angenommen werden. Voraussetzung: Es steht fest, dass der gelieferte Gegenstand tatsächlich ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Im Falle eines gelieferten Kfz kann der Außerbetriebsetzung und Nichtwiederzulassung beim Kraftfahrtbundesamt besonderes Gewicht zukommen.