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E-Bilanz Taxonomie 6.2: Pflichtanwendung ab 2019

Prof. Dr. Christian Zwirner

BMF-Schreiben vom 6.6.2018, IV C 6 – S 2133-b/18/10001; DOK 2018/0449558

 

Das Bundesfinanzministerium hat die überarbeitete Taxonomie-Version 6.2 (vom 1.4.2018) veröffentlicht. Diese Taxonomien sind grundsätzlich verpflichtend für die Übermittlung aller E-Bilanzen der Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2018 beginnen, zu verwenden.


 

 

Praxis-Info!

Durch § 5b EStG i.V.m. dem BMF-Schreiben vom 28.9.2011 (IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I 2011, 855) sind alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG oder § 5a EStG) ermitteln, zur Abgabe einer E-Bilanz verpflichtet. Mit einem jährlichen BMF-Schreiben wird die jeweils aktuelle Taxonomie bekannt gegeben. Auch im Schreiben vom 6.6.2018 bzw. der neuen Taxonomie-Version 6.2 finden sich wieder redaktionelle sowie inhaltliche Änderungen bezüglich der E-Bilanz, die ab dem (kalenderjahrgleichen) Veranlagungszeitraum 2019 zu beachten sind.

Das BMF-Schreiben weist im Zusammenhang mit der neuen Taxonomie auf folgende Besonderheiten hin:

  • Es wurden Änderungen der Auszeichnungen vorgenommen. Beispielsweise sind Textpositionen in den Berichtsteilen „Bilanz“ und „GuV“ in der E-Bilanz nicht mehr zugelassen. Erläuterungen zu einzelnen Posten sind in einer Fußnote zu der jeweiligen Taxonomie-Position zu übermitteln.
  • Fachliche Änderungen: Der Berichtsbestandteil „steuerliche Gewinnermittlung“ enthält neue Positionen für die Übermittlung nicht abziehbarer Sonderbetriebsausgaben im Sinne des § 4i EStG und nicht abziehbarer Rechteüberlassungen im Sinne des § 4j EStG. Zudem wurden Positionen zur Abbildung von Verpflichtungsübernahmen beim ursprünglich Verpflichteten und beim Verpflichtungsnehmer gemäß § 4f EStG und § 5 Abs. 7 EStG geschaffen.
  • Im GCD-Modul (= Global Common Data-Modul, z.B. Informationen zum Unternehmen wie Anschrift, Rechtsform usw.) wurden die Gesellschaftergruppen und die Art der Beteiligung der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung angeglichen, um damit Redundanzen (überflüssige Informationen) abzubauen.
  • Es wurde ein neuer Berichtsteil („steuerlicher Betriebsvermögensvergleich“), der Taxonomie-Positionen zur Ermittlung und Übermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG enthält, geschaffen. Die Übermittlung dieses Berichtsteils ist aktuell noch freiwillig. Voraussichtlich mit der übernächsten Taxonomie-Version wird die Übermittlung verpflichtend sein.

Die neuen Taxonomien müssen für das Wirtschaftsjahr 2019 angewandt werden. Es ist jedoch möglich, diese Taxonomien auch für das Wirtschaftsjahr 2018 oder 2018/2019 zu verwenden. Die Übermittlungsmöglichkeit mit dieser Taxonomie-Version wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2018 und für Echtfälle ab Mai 2019 gegeben sein. Die aktualisierten Taxonomien stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

 

WP StB Prof. Dr. Christian Zwirner,

Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)


BC 7/2018

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