BFH-Beschluss vom 23.3.2022, III R 14/21 1. Die Kosten für die Anmietung einer Messestandfläche können bei einem ausstellenden Unternehmen nur dann zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG führen, wenn die Messestandfläche bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würde.
2. Zur Zugehörigkeit zum Anlagevermögen kommt es darauf an, ob der Geschäftszweck des betreffenden Unternehmens und auch die speziellen betrieblichen Verhältnisse (z.B. Bedeutung der Messepräsenz innerhalb des vom Unternehmen praktizierten Vertriebssystems) das dauerhafte Vorhandensein einer entsprechenden Messestandfläche erfordert.
Hinsichtlich des im Management immer mehr dominierenden Nachhaltigkeitsziels deckt eine neue Studie Umsetzungsprobleme auf, die in Deutschland ausgeprägter zu sein scheinen als im internationalen Vergleich. Die nachfolgend aufgezeigten Ansatzpunkte zur Gegensteuerung können helfen, die fehlende Übereinstimmung zwischen Anspruch und Wirklichkeit einzugrenzen. Sinnvoll dürfte es sein, insoweit nicht nur das Topmanagement zu adressieren, sondern auch nachgeordnete Führungsebenen einzubinden.