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Vorsteuerberichtigung: Saldierung der Vorsteuer

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 22.11.2022, III C 2 – S 7316/19/10003 :002; DOK 2022/1165671

 

Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG setzt einen ursprünglichen Vorsteuerabzug voraus. Dieser kann sich auch aus einer in der Umsatzsteuererklärung nicht ausdrücklich angegebenen Saldierung der Umsatzsteuer mit einem korrespondierenden Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nrn. 3 oder 4 UStG ergeben.

 

 

Praxis-Info!

Die hierzu im UStAE 15a.1 Abs. 4 eingefügte Ergänzung erfolgte aufgrund des BFH-Urteils vom 1.2.2022 – V R 33/18. Dabei gilt die Regelung für alle denkbaren Fälle einer Vorsteuersaldierung, z.B.:

  • Übergang der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG mit einem korrespondierenden Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG,
  • innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 1a UStG mit einem korrespondierenden Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG,
  • alle Vorsteuerberichtigungen nach § 15a UStG.

In die Vorsteuerberichtigung sind alle Vorsteuerbeträge einzubeziehen ohne Rücksicht auf besondere ertragsteuerrechtliche Regelungen, z.B. sofort absetzbare Beträge oder Zuschüsse, die der Unternehmer erfolgsneutral behandelt, oder AfA, die auf die Zeit bis zur tatsächlichen Verwendung entfällt.

Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ist nur dann vorzunehmen, wenn die tatsächliche Verwendung von der erstmaligen Verwendung oder Verwendungsabsicht abweicht und sich dadurch ein verändertes Verhältnis von Abzugs- und Ausschlussumsätzen oder ein veränderter Anteil der nichtunternehmerischen Nutzung ergibt. Damit soll erreicht werden, dass ein Unternehmer letztlich nur denjenigen Teil der Vorsteuerbeträge abziehen kann, die er für zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze ausführt.

 

 

 

Beispiel:

Ein Unternehmer kauft im Jahr 2022 Möbel für ein Büro, das er steuerpflichtig vermieten will. Tatsächlich vermietet er es jedoch bereits im Jahr 2022 steuerfrei.

 

 

Lösung:

  • Der Unternehmer darf die Vorsteuer aus den Möbeln nicht abziehen, da er sie noch im Besteuerungszeitraum „vorsteuerschädlich“ verwendet hat. Eine spätere Vorsteuerberichtigung kommt ebenfalls nicht in Betracht, da ursprünglich (im Jahr 2022) kein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde.
  • Hätte der Unternehmer erst im Jahr 2023 die Möbel tatsächlich steuerfrei vermietet, hätte er im Jahr 2022 die Vorsteuer abzuziehen. Die abgezogene Vorsteuer muss dann ab dem Jahr 2023 nach § 15a Abs. 1 UStG wieder berichtigt werden.

 

 

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 12/2022

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