Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 9.10.2020, 14 K 21/19 (Revision eingelegt, Az. BFH: VIII R 29/20)

Die Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung führt beim Steuerpflichtigen zu einem geldwerten Vorteil. Umstritten ist, ob dieser geldwerte Vorteil durch Kosten des Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Firmenwagen gemindert werden kann, etwa durch Kosten einer privaten Garage des Arbeitnehmers.