CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

Senkung des Umsatzsteuersatzes

Dr. Stefanie Becker

 

Die Große Koalition hat eine Einigung zum Konjunkturpaket erzielt, die für die Umsatzsteuer – befristet – zwar nur eine kleine Änderung enthält, jedoch mit weitreichenden Folgen. Die Umsatzsteuersätze sollen von auf 16% bzw. 5% ab 1.7.2020 für ein halbes Jahr gesenkt werden. Dies macht kurzfristig umfangreiche Umstellungen für den Unternehmer erforderlich.


 

 

Praxis-Info!

 

Senkung des Steuersatzes

Der Steuersatz von 19% soll auf 16% und der ermäßigte Steuersatz von 7% auf 5% gesenkt werden. Die Senkung soll dabei nicht von Dauer, sondern befristet vom 1.7. bis 31.12.2020 erfolgen. Ab 1.1.2021 sollen wieder die Steuersätze von 19% bzw. 7% greifen.

Maßgeblich für die Anwendung des Steuersatzes wird der Zeitpunkt der Leistungsausführung sein. Zeitpunkt von Rechnungsstellung und Zahlung sind grundsätzlich unerheblich. Ändert sich nachträglich das Entgelt z.B. durch Rabatte oder Boni, ist ebenfalls der Zeitpunkt der Leistungsausführung für den Steuersatz entscheidend, nicht der Zeitpunkt der Änderung.

 

 

Voraussichtliche Praxisauswirkungen:

Betroffen sind von der Steuersatzsenkung grundsätzlich alle Unternehmer. Es sind insbesondere

  • neue Steuerkennzeichen in den ERP- und Kassensystemen anzulegen,
  • Automatismen zu überarbeiten,
  • Rechnungsmuster anzupassen,
  • Dauerrechnungen zu ändern,
  • Verträge auf Anpassungsbedarf hin zu untersuchen (Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettopreisabreden, Vereinbarungen zur Umsatzsteuer der Höhe oder dem Prozentsatz nach, Verträge mit Wirkung als Rechnung etc.) oder
  • Mechanismen zu etablieren, um Liefer- und Leistungszeitpunkte genau bestimmen zu können.

Werden Anzahlungen für Leistungen im Zeitraum der Steuersatzsenkung vorher zu einem Steuersatz von 19% bzw. 7% vereinnahmt, ist nach Leistungsausführung auf den niedrigeren Steuersatz zu korrigieren.

Wurde der falsche Steuersatz angewendet, sind Rechnungsberichtigungen anzufordern. Risiken resultieren dabei insbesondere aus Eingangsrechnungen, die fehlerhaft mit 19% bzw. 7% Umsatzsteuer erstellt wurden. Hier darf der Vorsteuerabzug dennoch nur in Höhe von 16% bzw. 5% geltend gemacht werden.

Bei langfristigen Verträgen greift ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch für die umsatzsteuerliche Minderbelastung nach § 29 UStG.

 

 

 
Wie geht es weiter?

Derzeit handelt es sich lediglich um eine Einigung der Großen Koalition. Nun muss ein Gesetzgebungsverfahren angestoßen werden, das in Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden muss. Die Zeit hierfür ist bis 1.7.2020 knapp bemessen. Bestmöglich sollte auch das BMF zu einzelnen Fragestellungen Stellung nehmen. Bis dahin kann auf die bisherigen Grundsätze bei allgemeinen Umsatzsteuersatzänderungen (zuletzt 2006) als Anhaltspunkt zurückgegriffen werden. Ein Abwarten bis zu einer finalen Gesetzesverabschiedung kann in keinem Fall angeraten werden, da die Umstellungen – wenn auch nur befristet – umfangreich sein können.

 

Dr. Stefanie Becker, Dipl.-Wirtschaftsjuristin, Dipl.-Finanzwirtin (FH), Steuerberaterin, Augsburg (www.umsatzsteuer3.de)

 

 

BC 7/2020

becklink429725

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

wiwicareer-vahlen

Teilen

Menü