BMF, Entwurfsschreiben v. 26.1.2023, III C 2 – S 7220/22/10002 :010
Seit dem 1.1.2023 gilt für PV-Anlagen ein neuer Umsatzsteuersatz von 0% (Nullsteuersatz gemäß § 12 Abs. 3 UStG). Der mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2022 fixierte Gesetzeswortlaut scheint einfach, birgt jedoch in der Praxis einen immensen Auslegungsspielraum. Berichtet wird sogar von Befürchtungen liefernder Unternehmer, später 19% Umsatzsteuer nachzahlen zu müssen. Das angekündigte BMF-Schreiben zu diesem Thema wurde daher mit großem Interesse erwartet – und liegt jetzt als Entwurf vor.
Beschluss des Deutschen Bundestags vom 2.12.2022, BT-Drs. 20/4729; Zustimmung des Bundesrats am 16.12.2022; Verkündung im Bundesgesetzblatt am 20.12.2022 (BGBl. I 2022, 2294)
Anlass des JStG 2022 sind vor allem erforderliche Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Nachstehend werden die für das Rechnungswesen relevanten Neuregelungen aufgegriffen, wobei die Änderungen des Bundestags gegenüber dem Regierungsentwurf in blauer Farbe hervorgehoben werden.
BMF 22.2.2023, IV C 3 – S 2196/22/10006 :005
BFH Urt. v. 15.12.2022 – VI R 44/20
BFH-Beschluss vom 23.3.2022, III R 14/21 1. Die Kosten für die Anmietung einer Messestandfläche können bei einem ausstellenden Unternehmen nur dann zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG führen, wenn die Messestandfläche bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würde.
2. Zur Zugehörigkeit zum Anlagevermögen kommt es darauf an, ob der Geschäftszweck des betreffenden Unternehmens und auch die speziellen betrieblichen Verhältnisse (z.B. Bedeutung der Messepräsenz innerhalb des vom Unternehmen praktizierten Vertriebssystems) das dauerhafte Vorhandensein einer entsprechenden Messestandfläche erfordert.
Hinsichtlich des im Management immer mehr dominierenden Nachhaltigkeitsziels deckt eine neue Studie Umsetzungsprobleme auf, die in Deutschland ausgeprägter zu sein scheinen als im internationalen Vergleich. Die nachfolgend aufgezeigten Ansatzpunkte zur Gegensteuerung können helfen, die fehlende Übereinstimmung zwischen Anspruch und Wirklichkeit einzugrenzen. Sinnvoll dürfte es sein, insoweit nicht nur das Topmanagement zu adressieren, sondern auch nachgeordnete Führungsebenen einzubinden.