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  • Besteuerung von Photovoltaik-Anlagen: Anwendungsfragen zum umsatzsteuerlichen Nullsteuersatz

    Dr. Hans-Jürgen Hillmer

    BMF, Entwurfsschreiben v. 26.1.2023, III C 2 – S 7220/22/10002 :010

    Seit dem 1.1.2023 gilt für PV-Anlagen ein neuer Umsatzsteuersatz von 0% (Nullsteuersatz gemäß § 12 Abs. 3 UStG). Der mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2022 fixierte Gesetzeswortlaut scheint einfach, birgt jedoch in der Praxis einen immensen Auslegungsspielraum. Berichtet wird sogar von Befürchtungen liefernder Unternehmer, später 19% Umsatzsteuer nachzahlen zu müssen. Das angekündigte BMF-Schreiben zu diesem Thema wurde daher mit großem Interesse erwartet – und liegt jetzt als Entwurf vor.


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  • Heft 3/2023

    BC-Redaktion
    Top-Thema: Uneinbringlichkeit einer Forderung aufgrund von Insolvenz: umsatzsteuerliche Konsequenzen
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  • Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)

    BC-Redaktion

    Beschluss des Deutschen Bundestags vom 2.12.2022, BT-Drs. 20/4729; Zustimmung des Bundesrats am 16.12.2022; Verkündung im Bundesgesetzblatt am 20.12.2022 (BGBl. I 2022, 2294)

     

    Anlass des JStG 2022 sind vor allem erforderliche Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Nachstehend werden die für das Rechnungswesen relevanten Neuregelungen aufgegriffen, wobei die Änderungen des Bundestags gegenüber dem Regierungsentwurf in blauer Farbe hervorgehoben werden.


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  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse 2023

    BMF
    Die monatlich fortgeschriebene Übersicht finden Sie hier.
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  • Gebäude-AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer – ein im Keim erstickter Paukenschlag?!

    Dr. Hans-Jürgen Hillmer

    BMF 22.2.2023, IV C 3 – S 2196/22/10006 :005

    Mit diesem Anwendungsschreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine für den Gebäudeerwerb besonders wichtige und sehr häufig auftretende Frage zur Bemessung der Gebäude-AfA beantwortet: Beim Ansatz der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer gemäß § 7 Abs. 4 S. 2 EStG können sich die Bilanzierenden (oder auch Einnahmen-Überschuss-Rechner) verschiedener Nachweismethoden bedienen. Das eröffnet in vielen Fällen zwar zunächst betragsmäßig hohe Gestaltungsspielräume. Damit diese aber fiskalisch nicht zu einfach ausgenutzt werden können, hat das BMF eine Gutachterpflicht festgeschrieben.


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  • Keine Anwendung der Fahrtenbuchmethode bei Schätzung des Treibstoffverbrauchs des überlassenen Kfz

    Christian Thurow

    BFH Urt. v. 15.12.2022 – VI R 44/20

    Viele Bewertungen im Wirtschaftsleben wirken auf den ersten Blick sehr wissenschaftlich – mathematische Formeln, viele Zahlen, viel Text. Auf den zweiten Blick erkennt der geübte Leser aber recht schnell, dass viele dieser Zahlen nicht auf harten Fakten, sondern auf Schätzungen basieren. Somit ist das Ergebnis der Berechnung auch keine harte Realität, sondern häufig eher ein „best guess“ (beste Vermutung). Zu einem solchen „best guess“ zählt auch der nach der Fahrtenbuchmethode ermittelte geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung, wenn der Treibstoffverbrauch geschätzt wurde. Der BFH hat sich nun eindeutig zur Verwertbarkeit eines solchen „best guess“ geäußert.


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  • Robotic Process Automation (RPA) in der Rechnungswesenpraxis – Stand und Möglichkeiten

    Dr. Alexandra Dunkel und Lisa Haberlik
    Wichtige Links für Rechnungswesenpraktiker
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  • BC-Quiz 5/2022

    Christian Thurow
    Wissen Sie's? (BC 5/2022, S. 232)
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  • BC-Quiz 2/2022

    Christian Thurow
    Wissen Sie's? (BC 2/2022, S. 87)
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  • BC-Quiz 1/2022

    Christian Thurow
    Wissen Sie's? (BC 1/2022, S. 31)
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  • Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für eine Messestandfläche

    BFH-Beschluss vom 23.3.2022, III R 14/21

    Martin Weiss1. Die Kosten für die Anmietung einer Messestandfläche können bei einem ausstellenden Unternehmen nur dann zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG führen, wenn die Messestandfläche bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würde.

    2. Zur Zugehörigkeit zum Anlagevermögen kommt es darauf an, ob der Geschäftszweck des betreffenden Unternehmens und auch die speziellen betrieblichen Verhältnisse (z.B. Bedeutung der Messepräsenz innerhalb des vom Unternehmen praktizierten Vertriebssystems) das dauerhafte Vorhandensein einer entsprechenden Messestandfläche erfordert.


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  • Nachhaltigkeit: Erkennen und Lösung von Umsetzungsproblemen

    Dr. Hans-Jürgen Hillmer

    Klima Umwelt

    Hinsichtlich des im Management immer mehr dominierenden Nachhaltigkeitsziels deckt eine neue Studie Umsetzungsprobleme auf, die in Deutschland ausgeprägter zu sein scheinen als im internationalen Vergleich. Die nachfolgend aufgezeigten Ansatzpunkte zur Gegensteuerung können helfen, die fehlende Übereinstimmung zwischen Anspruch und Wirklichkeit einzugrenzen. Sinnvoll dürfte es sein, insoweit nicht nur das Topmanagement zu adressieren, sondern auch nachgeordnete Führungsebenen einzubinden.


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  • Corona-Förderung für das Jahr 2022: Überbrückungshilfe IV

    WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner, StB Michael Vodermeier

    Verlängerung der Corona Förderung im Jahr 2022 – Freischaltung und Ausgestaltung

    Christian ZwirnerMichael VodermeierDie Maßnahmen zur Corona-Förderung wurden auch auf das Jahr 2022 ausgeweitet. Der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe IV beinhaltet das erste Quartal 2022 und schließt damit an den Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III Plus an. Die Überbrückungshilfe IV erfuhr gegenüber der Überbrückungshilfe III Plus nur geringfügige inhaltliche Änderungen. Eine erstmalige Antragstellung ist ab dem 7.1.2022 und derzeit bis zum 30.4.2022 möglich.
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