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Bieten Sie Unterstützung bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung an!

Dr. Hans-Jürgen Hillmer

 

Für die meisten kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung neu sein. Selbstständige Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter sind daher ihrerseits gut beraten, wenn sie über Kompetenzprofile verfügen, um damit dann KMU beraten zu können, wie sie sich auf die effiziente Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vorbereiten können. Gegebenenfalls eröffnet sich ein äußerst attraktives Beratungsfeld: Zeigen Sie Ihren KMU-Kunden, wie sie nachhaltigkeitsbezogene Informationen identifizieren und sammeln, ESG-Risiken managen, Richtlinien ausarbeiten und Ziele festlegen können!

Auch für angestellte BC-Experten gilt im Prinzip nichts anderes, da sie gefordert sind, insoweit noch zögerliche Arbeitgeber zum Umdenken zu motivieren.

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Durch das Inkrafttreten der neuen EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (NBR) von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz: CSRD) im Januar 2023 ist das Thema „Nachhaltigkeitsberichterstattung“ verstärkt in den Fokus gerückt. Mit dem Sustainability Reporting Guide hat der Europäische Verband der Buchhalter und Wirtschaftsprüfer for SMES (EFAA – European Federation of Accountants and Auditors for SMEs) einen Leitfaden für kleine und mittlere Kanzleien zur Unterstützung von KMU bei der Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten veröffentlicht. Dabei werden u.a. die EU-Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erläutert und praxisorientierte Tipps zur Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten für KMU gegeben. Dieser Leitfaden bietet auch für selbstständige Bilanzbuchhalter bzw. sonstige BC-Leser wertvolle Hinweise, da die NBR-Beratungsleistungen nicht nur von Wirtschaftsprüfern, sondern auch von anderweitig ausgewiesenen Nachhaltigkeitsexperten erbracht werden dürfen.

 

 

Lösung

Die CSRD-Richtlinie ersetzt bekanntlich die Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD). Sie führt detailliertere Berichtspflichten ein und stellt sicher, dass alle großen und börsennotierten Unternehmen verpflichtet sind, über eine Reihe von ESG-Faktoren zu berichten. Im Rahmen der CSRD-Richtlinie müssen Unternehmen ab 2024 im Einklang mit den verbindlichen europäischen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) und in Verbindung mit einer externen Prüfung Bericht erstatten. Wichtig: Obwohl nicht-börsennotierte KMU nicht verpflichtet sind, im Rahmen der CSRD-Richtlinie Bericht zu erstatten, können sie als Teil der Wertschöpfungskette großer Lieferanten oder Kunden oder aufgrund entsprechender Anforderungen z.B. der Finanziers in den Anwendungsbereich fallen.

Der EFAA-Leitfaden enthält Tipps, wie sich kleine und mittelständische Kanzleien auf die Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten für Mandanten vorbereiten können. Diese konkreten Verhaltensempfehlungen lassen sich auf das Arbeitsumfeld der Nicht-WP unter den BC-Lesern wie folgt übertragen (nachfolgend wird auf die selbstständigen Bilanzbuchhalter abgestellt; die Tipps sind aber auch für angestellte BC-Experten, z.B. im Hinblick auf den Aufbau einer entsprechenden Abteilung im Unternehmen, übertragbar):

(1) Zuständige Person: Das Thema „Nachhaltigkeitsberichterstattung“ wird für viele selbstständige Bilanzbuchhalter neu sein und erfordert daher den Erwerb von neuem Wissen und Fachkenntnissen. Soweit in einem größeren Verbund zusammengearbeitet wird, sollte eine Person benannt werden, die Verantwortung dafür trägt, die Herausforderungen und Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung auszuloten. Diese zuständige Person sollte hochqualifiziert und hierarchisch entsprechend eingeordnet sein, die volle Unterstützung aller anderen haben sowie persönlich in die Prozesse rund um die Nachhaltigkeitsberichterstattung eingebunden sein.

(2) Kundenkommunikation: Selbstständige Bilanzbuchhalter verstehen sich wie Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als vertrauenswürdige Berater ihrer KMU-Kunden. Insofern müssen sie ein grundlegendes Verständnis der Strategien ihrer Kunden haben. Dazu gehört auch, die Nachhaltigkeitsstrategie mitzugestalten. Zu empfehlen ist deshalb, dass sie das Gespräch mit ihren Kunden suchen. Im Gespräch sollten sowohl Risiken als auch Chancen im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung besprochen werden. Die entscheidende Frage lautet zunächst, ob es wahrscheinlich ist, dass das jeweilige KMU großen Lieferanten oder Kunden, die ihrerseits die Anforderungen der CSRD-Richtlinie zur Berichterstattung über die Wertschöpfungskette erfüllen müssen, Nachhaltigkeitsinformationen zur Verfügung stellen muss? Hiervon losgelöst können Kunden freiwillig Nachhaltigkeitsinformationen offenlegen und sich dadurch als führende oder bevorzugte Partner auf den Märkten, auf denen sie tätig sind, positionieren. Insbesondere lässt sich die Nachhaltigkeitsberichterstattung als Managementinstrument zur allgemeinen Leistungsverbesserung nutzen. Die freiwillige Berichterstattung kann dazu beitragen, die Unternehmen zu attraktiven Zielen für Kapital, Kunden und Mitarbeitende sowie zu geschätzten Mitgliedern der lokalen Gemeinschaften zu machen.

(3) Fähigkeiten und Fachkenntnisse: Selbstständige Bilanzbuchhalter betreten mit der NBR nicht völliges Neuland, sondern benötigen i.d.R. eine Kombination aus neuen und bestehenden Fähigkeiten und Fachkenntnissen, um effektiv Dienstleistungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung erbringen zu können. Dazu enthält der Leitfaden den folgenden Hinweis: „Viele Buchhalter verfügen über übertragbare Fähigkeiten und Kenntnisse, wie z.B. das Erstellen von Schätzungen, den Vergleich von Daten, der Entwicklung von Erwartungen, die Leitung verschiedener Teams externer Spezialisten und die Führung von Mitarbeitern. Sie haben auch persönliche Fähigkeiten, die genutzt werden können. Zum Beispiel die Fähigkeit, Probleme zu lösen und effektiv zu kommunizieren.“ Die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfordert ein Verständnis der relevanten Berichtsstandards (ESRS). Eine Hauptaufgabe besteht zunächst darin herauszufinden, welche Fähigkeiten dem selbstständigen Bilanzbuchhalter selbst fehlen, damit er damit beginnen kann, diese zu erwerben.

(4) Eigene Inhouse-Kapazitäten aufbauen oder Fachwissen einkaufen: Selbstständige Bilanzbuchhalter können sich fehlendes Fachwissen entweder selbst aneignen oder einkaufen. Man muss nämlich nicht selbst zum Experten für jeden Aspekt der Nachhaltigkeit werden. Vielmehr könnte es sich anbieten, multidisziplinäre Teams bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu leiten. Wie Wirtschaftsprüfer können auch selbstständige Bilanzbuchhalter in der Lage sein bzw. ein Kompetenzprofil aufbauen, um Kunden dabei zu helfen, die finanziellen Auswirkungen von Nachhaltigkeitsthemen zu verstehen und zu analysieren.

Mit dem Durchlaufen dieser vier Handlungsbereiche wird es selbstständigen Bilanzbuchhaltern möglich sein, den KMU-Kunden Unterstützung bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzubieten. Die Voraussetzungen sind denkbar günstig; denn (noch) wird für die meisten KMU die Nachhaltigkeitsberichterstattung Neuland sein. Daher fängt die Beratungsleistung bereits damit an, dem Kunden – sei es nun ein Handwerksbetrieb oder ein kleiner Dienstleister – zu zeigen, was nachhaltigkeitsbezogene Informationen überhaupt sind, wie sie sich identifizieren und sammeln lassen. Auf dieser Basis können dann das Management von ESG-Risiken, die Ausarbeitung von Richtlinien und die Formulierung von Zielen weitere Beratungsfelder werden. Insbesondere die größeren unter den KMU-Kunden benötigen ferner auch Informationen über die Entwicklung von ESRS, damit sie rechtzeitig Maßnahmen ergreifen können.

 

 

Praxishinweise:

  • Zu beachten ist: Börsennotierte KMU werden die Möglichkeit erhalten, einfachere und verhältnismäßige Standards zu verwenden. Außerdem haben sie die Möglichkeit, sich zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie für eine Nichtanwendung zu entscheiden.
  • Insgesamt gesehen werden die Berichterstattungspflichten mit der CSRD-Richtlinie schrittweise eingeführt, beginnend mit Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE – Public Interest Entities) mit mehr als 500 Beschäftigten ab dem 1.1.2024 (erste Berichte werden 2025 veröffentlicht), großen Unternehmen ab dem 1.1.2025 (erste Berichte 2026), börsennotierten KMU ab dem 1.1.2026 (erste Berichte 2027; allerdings ist ein Aufschub bis 2029 möglich) und Nicht-EU-Unternehmen mit Niederlassungen/Tochtergesellschaften in der EU ab dem 1.1.2028 (erste Berichte 2029).
  • Wichtig ist für interessierte BC-Experten – seien sie selbstständig oder auch angestellt tätig – zudem, die Vorteile von Nachhaltigkeitsdienstleistungen bzw. -kenntnissen als Zukunftsfeld zu sehen und zu nutzen, also jenseits ehemaliger Ärmelschoner-Mentalität in verstaubten Kontors, wie sie z.B. die Buddenbrooks noch kannten. Denn Buchungsroutinen werden, sofern nicht bereits geschehen, mehr und mehr automatisiert, und die Abgrenzung dessen, was noch als Routine gilt, wird sich mit dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz immer mehr ausweiten.
  • Verpassen Sie also nicht den Nachhaltigkeitszug, zumal gemäß EFAA-Angaben jüngste Untersuchungen zeigen, dass fast die Hälfte der jüngeren Arbeitnehmer bereit ist, ihren Arbeitsplatz zu verlassen, wenn sie der Meinung sind, dass ihr Arbeitgeber sich nicht für Nachhaltigkeit einsetzt – vor dem Hintergrund des vielstimmig beklagten Fachkräftemangels ein weiteres Argument, um KMU-Kunden bzw. dem eigenen Arbeitgeber die Notwendigkeit einer entsprechenden Berichterstattung vor Augen zu führen.

 

 

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern, Coesfeld

 

 

BC 3/2023

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