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Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tauschähnlicher Umsatz

BC-Redaktion

BFH-Urteil vom 30.6.2022, V R 25/21

 

Der für einen steuerbaren Umsatz erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die deutsche Niederlassung einer AG überließ ihren beiden im Inland wohnenden Angestellten (in den Jahren 2013 und 2014) jeweils ein zum Unternehmensvermögen gehörendes, von ihr geleastes Firmenfahrzeug, das diese auch für Privatfahrten verwenden konnten. Arbeitsvertraglich wurde bei beiden Mitarbeitenden eine Eigenbeteiligung vereinbart.

In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre meldete die AG für die beiden Fahrzeugüberlassungen sonstige Leistungen im Inland zum Regelsteuersatz an (Bemessungsgrundlage von 7.904 € für 2013 und von 20.767 € für 2014). Dies ermittelte die AG nach der einkommensteuerrechtlichen 1%-Bruttolistenpreisregelung für private Fahrten nebst Zuschlägen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte/erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten.

 

 

Lösung

Die Fahrzeugüberlassung ist als Vermietung eines Beförderungsmittels im Inland gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 3 UStG steuerbar. Die in den Umsatzsteuererklärungen der AG erklärten Beträge sind als Bemessungsgrundlage anzusetzen.

Es liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor. Aufgrund der arbeitsrechtlichen Vereinbarungen für die Fahrzeugüberlassung zu privaten Zwecken ist die Arbeitsleistung (Dienstleistung) hierbei als Sachentgelt anzusehen (unmittelbarer Zusammenhang!). Geldzahlungen und Dienstleistungen können als Gegenleistung gleichgestellt werden. Der Ort der entgeltlichen Fahrzeugüberlassung liegt im Inland.

Der Umstand, dass die AG die Fahrzeuge geleast hatte, ist unerheblich. Die Bemessungsgrundlage richtet sich bei der entgeltlichen Fahrzeugüberlassung nach § 10 Abs. 2 S. 2 UStG. Danach gilt bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 S. 2 UStG) der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Anwendung der Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung – Herausrechnen der Umsatzsteuer aus den lohnsteuerlichen Werten – ist nicht zu beanstanden.

 

 

 

Praxishinweise:

Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Fahrzeug auch zu Privatzwecken (Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung), ist dies umsatzsteuerlich regelmäßig eine entgeltliche sonstige Leistung. Dies gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug gekauft, gemietet oder geleast wird. Die Gegenleistung des Arbeitnehmers besteht in der anteiligen Arbeitsleistung.

Für die Bestimmung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn von den lohnsteuerlichen Werten ausgegangen wird. Die lohnsteuerlichen Werte sind Bruttowerte, aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Im Umkehrschluss können die aus den Anschaffungskosten und aus den Unterhaltskosten der Firmenfahrzeuge anfallenden Vorsteuerbeträge in voller Höhe abgezogen werden. Die spätere Veräußerung oder Entnahme der Fahrzeuge unterliegt wiederum der Umsatzsteuer.

Bei Anwendung der 1%-Bruttolistenpreisregelung sind aus Vereinfachungsgründen 80% der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG für die Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlage anzusetzen (pauschaler Abschlag von 20%). Der so ermittelte Betrag ist ein Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist (BMF 27.8.2004, BStBl. I 2004, 864; UStAE 15.23 Ab. 11 S. 2 Nr. 1).

Die ertragsteuerlichen Regelungen zur Ermittlung eines geringeren geldwerten Vorteils bei der Überlassung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen als Firmenwagen an Mitarbeiter

  • durch Halbierung/gegebenenfalls ab 2020 „Viertelung“ (bei ab 2019 angeschafften oder geleasten Fahrzeugen dieser Art) des Bruttolistenpreises bzw. in „Altfällen“ (vor 2019 angeschaffte oder geleaste Firmenwagen dieser Art) durch Minderung des Bruttolistenpreises um die Kosten für das Batteriesystem bei der Bruttolistenpreismethode sowie
  • bei der Fahrtenbuchmethode durch Ansatz der Hälfte/eines Viertels der Abschreibung für Abnutzung (Abschreibung – AfA) oder der Leasingkosten und Kürzung um die Kosten für das Batteriesystem bei der Ermittlung der Gesamtkosten

werden allerdings zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nicht übernommen.

Nicht entschieden hat der BFH, ob eine entgeltliche Fahrzeugüberlassung bei einer bloß faktischen betrieblichen Übung oder in den Fällen anzunehmen ist, in denen das Fahrzeug dem Arbeitnehmer faktisch für eine gewisse Dauer und nicht nur gelegentlich zur Privatnutzung überlassen wird.

  

[Anm. d. Red.] 

BC 11/2022

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