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Umsatzsteuer zum Jahreswechsel: Ein Aus- und Überblick

Dr. Hans-Martin Grambeck

 

Vor dem bevorstehenden Jahreswechsel geben Finanzverwaltung und Gesetzgeber wieder einmal Vollgas auf den letzten Metern. Um den umsatzsteuerlichen Durchblick zu erleichtern, wird nachfolgend zusammengefasst, was sich in umsatzsteuerlicher Hinsicht nächstes Jahr (doch nicht) ändert.


 

Praxis-Info!

(1) Bereits beschlossen wurde die Verlängerung der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen (seit Mitte 2020 in Kraft) bis zum 31.12.2023. Gleiches gilt nach einem entsprechenden BMF-Schreiben vom 17.11.2022 (IV C 4 – S 2223/19/10003 :018) für Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine, u.a. im Bereich der vorübergehenden Unterbringung von Kriegsflüchtlingen und der Sonderregelung für Sachspenden.

(2) Das Jahressteuergesetz 2022, das voraussichtlich am 1.12.2022 vom Bundestag beschlossen wird (vgl. zum Überblick), sieht folgende umsatzsteuerliche Anpassungen vor:

  • Stellt sich eine Zusammenfassende Meldung (ZM) nachträglich als unvollständig oder unrichtig heraus, war sie bisher innerhalb eines Monats nach Kenntnis zu berichtigen, damit die innergemeinschaftliche Lieferung weiterhin steuerbefreit bleibt. Diese Frist soll ersatzlos gestrichen werden. Sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt die Lieferung damit steuerfrei. Aber: Ein Bußgeld kann weiterhin festgesetzt werden, wenn die Korrektur der ZM nicht innerhalb eines Monats erfolgt.
  • Die Vorsteuervergütung für ausländische Unternehmen soll versagt werden, wenn für Ausfuhren und innergemeinschaftliche Lieferungen Steuer berechnet wurde, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für die Befreiung dem Grunde nach vorlagen. Dies betrifft u.a. den Fall, dass der Kunde eine ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) besitzt, diese aber für den Bezug der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht verwendet hat.
  • Die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen (nicht aber deren Miete!) unterliegt ab 2023 einem Steuersatz von 0%. Damit entfällt die Notwendigkeit, hinsichtlich der Stromeinspeisung auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, um aus der Anschaffung den Vorsteuerabzug geltend machen zu können. Aktuell wird von der Bundesregierung noch geprüft, ob Kleinunternehmer generell (also auch außerhalb dieser Befreiung für Anlagenbetreiber) von der Abgabe von Umsatzsteuererklärungen befreit werden können.
  • Die Ist-Besteuerung im Sinne des § 20 UStG soll auf juristische Personen des öffentlichen Rechts – unabhängig von der Höhe erzielter Umsätze – ausgeweitet werden. Diese Änderung ist den Erfordernissen der kameralistischen Buchhaltung geschuldet.
  • Durch die Umsetzung der EU-CESOP-Richtlinie(„Central Electronic System of Payment Information“) sind Zahlungsdienstleister ab 2023 verpflichtet, grenzüberschreitende Zahlungen aufzuzeichnen und an eine zentrale Datenbank zu übermitteln. Man erhofft sich hier bessere Mittel für die Bekämpfung der Steuerhinterziehung.
  • Nachträglich gesetzlich verankert wurde die Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten. Hintergrund ist eine BFH-Entscheidung, nach der nur die Gesellschafter Unternehmereigenschaft besitzen, nicht aber die Bruchteilsgemeinschaft selbst.
  • Der Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens (Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG) für den Zertifikatehandel wird auf Emissionszertifikate gemäß § 3 Nr. 2 BEHG ausgeweitet (dies betrifft Zertifikate, die zur Emission von Treibhausgasen berechtigen).
  • Überraschend kam in der letzten Woche die Nachricht, dass die bereits verschobene und zum 1.1.2023 geplante obligatorische Anwendung des neuen § 2b UStG (Besteuerung der öffentlichen Hand) um weitere 2 Jahre hinausgeschoben werden soll. Offenkundig sind die Kommunen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts noch nicht ausreichend vorbereitet, um die Neuregelung rechtssicher anwenden zu können.

(3) Weitere zu erwartende Neuerungen:

  • Mit dem Plattform-Steuertransparenzgesetz (PStTG) setzt der Gesetzgeber die sog. EU-DAC7-Richtlinie (Directive on Administrative Cooperation) um. Die Betreiber von Internetplattformen werden demnach verpflichtet, Informationen zu den Plattformnutzern und den über die Plattform abgeschlossenen Handelsgeschäften an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Hierbei geht es vor allem um Plattformen im Bereich der sog. Sharing Economy, wo die Finanzverwaltung von Vollzugsdefiziten bei der ordnungsgemäßen Besteuerung aufseiten der Akteure ausgeht. Die Meldung der Daten muss jährlich erfolgen, erstmals für das Jahr 2023 bis zum 31.1.2024.
  • Obwohl weiterhin erhebliche Unklarheiten bestehen, wird (nach derzeitiger Kenntnis) am 1.1.2023 die Übergangsregelung für die sog. Garantiezusagen auslaufen. Diese unterliegen dann ab 2023 unter weiteren Voraussetzungen der Versicherungsteuer. Im Gegenzug sind die hierfür vereinnahmten Entgelte von der Umsatzsteuer befreit, was entsprechende Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug des Garantiegebers hat.
  • Ursprünglich sollten die im Drittland ansässigen Erbringer von Reiseleistungen (§ 25 UStG) per 1.1.2023 vom Anwendungsbereich der sog. Margensteuer ausgenommen werden und stattdessen die Regelbesteuerung anzuwenden haben. Im Moment sieht es aber so aus, dass es hierfür eine (weitere) Übergangsregelung für 2023 geben wird. Eine schriftliche Bestätigung durch das BMF steht aber noch aus.

 

 

Praxishinweise:

  • Zum oben genannten Plattform-Steuertransparenzgesetz (PStTG) ist noch darauf hinzuweisen, dass u.a. die Touristikbranche von dieser Regelung stark betroffen ist, z.B. hinsichtlich der Vermietung von Ferienwohnungen auf AirBNB oder von Wohnmobilen auf MyCamper.
  • Branchenunabhängig sollten Plattformbetreiber sich umgehend über die Aufzeichnungs- und Meldepflichten informieren, weil bei Verstößen ernstzunehmende Bußgelder drohen. Den Plattformnutzern wiederum sollte bewusst sein, dass ihre Aktivitäten fortan von den Finanzbehörden leichter eingesehen werden können.

 

StB Dr. Hans-Martin Grambeck, nesemann & grambeck Steuerberatungsgesellschaft mbH (Kontakt: grambeck@umsatz-steuer-beratung.de)

 

BC 1/2023

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