BMF-Mitteilung vom 23.4.2020
Liquiditätshilfe für Handel, Kultur und kleine Unternehmen
Unternehmen, die coronabedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, können diese Verluste ab sofort – neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen – mit für 2019 geleisteten Steuer-Vorauszahlungen verrechnen. Hierzu ist ein Antrag beim zuständigen Finanzamt erforderlich, dessen Grundlage der pauschal ermittelte Verlust für das aktuelle Jahr 2020 ist.
Die konkreten Details werden im BMF-Schreiben vom 24.4.2020 (IV C 8 – S 2225/20/10003 :010; DOK 2020/0414862) geregelt.