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Einkommen-/Lohnsteuer
   

Veräußerungsgewinn gemäß § 23 EStG für ein häusliches Arbeitszimmer?

Christian Thurow

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.7.2019, 5 K 338/19 (Revision zugelassen)

 

Das häusliche Arbeitszimmer ist als Thema bei Finanzgerichten ein Dauerbrenner. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg ist nun der Frage nachgegangen, ob der auf ein häusliches Arbeitszimmer beim Verkauf der Wohnung entfallende Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern ist.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Eine Lehrerin hatte in ihrer Wohnung unbestritten ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet. Sie verkaufte die Wohnung innerhalb der Jahresfrist.

Aus Sicht des Finanzamts war der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende Anteil des Veräußerungsgewinns gemäß § 23 EStG als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern.

Die Klägerin verwies auf ein Urteil des FG Köln, wonach ein häusliches Arbeitszimmer kein eigenständiges Wirtschaftsgut sei, weil es nicht unabhängig von den anderen Teilen der Wohnung veräußerbar ist. Somit komme eine separate Besteuerung des Arbeitszimmers im Rahmen des Verkaufs nicht in Betracht.

 

 

Lösung

Das FG Baden-Württemberg schließt sich der Rechtsauffassung des FG Köln an. Das Gericht verweist auf die unklare Auffassung in Schrifttum und Rechtsprechung. So hat das FG Münster der Besteuerung des anteiligen Veräußerungsgewinns zugestimmt. Auch in der Literatur werden beide Ansichten vertreten.

Aus Sicht des FG Baden-Württemberg bleibt der Veräußerungsgewinn steuerfrei, soweit er auf ein häusliches Arbeitszimmer innerhalb einer selbst genutzten Wohnung entfällt. Eine Aufteilung der Eigentumswohnung in Arbeitszimmer und restliche Wohnung ist rechtlich nicht möglich; das so abgeteilte Arbeitszimmer würde kein selbstständig verwertbares Wirtschaftsgut darstellen. Im vorliegenden Fall ist somit nicht das Arbeitszimmer Gegenstand des privaten Veräußerungsgeschäfts, sondern die gesamte Eigentumswohnung. Da die Lehrerin im Ausgangsfall selbst in der Wohnung gelebt hat, stellt der Verkauf innerhalb der Haltefrist kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft dar. Hinzu kommt im Ausgangsfall, dass das häusliche Arbeitszimmer lediglich rund 10% der gesamten Wohnfläche ausmacht.

Da die verschiedenen Finanzgerichte den Sachverhalt unterschiedlich beurteilen, ist die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 1/2020

becklink422915

 

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