Prof. Dr. Christian Zwirner
BVerfG-Beschluss vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14
Nach dem Einkommensteuergesetz gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder für ein Studium nur dann als Werbungskosten, wenn bereits eine Ausbildung oder ein Studium erfolgreich abgeschlossen wurde. Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium können lediglich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. In einem am 10.1.2020 veröffentlichten Beschluss vom 19.11.2019 entschied das BVerfG, dass eine solche Behandlung von Aufwendungen für ein Erststudium oder eine erstmalige Berufsausbildung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte vor dem Hintergrund mehrerer ihm vorliegender Fälle zu entscheiden, inwiefern die untersagte Berücksichtigung von Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium als Werbungskosten verfassungsgemäß ist. So wollte beispielsweise ein Kläger die Kosten für eine Ausbildung zum Berufspiloten als Werbungskosten behandeln. In einem anderen Fall sollten die im Rahmen eines Erststudiums angefallenen Studiengebühren sowie Miete, Flug und Verpflegungsmehraufwand eines Auslandssemesters als Werbungskosten abgesetzt werden.
Mit seinem Beschluss vom 19.11.2019 entschied das BVerfG nun, dass die Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium auch weiterhin nicht den Werbungskosten, sondern den Sonderausgaben zuzuordnen sind. Als Begründung wurde angeführt, dass eine erstmalige Ausbildung oder ein Erststudium nicht nur Berufswissen vermittelt, sondern auch individuelle Begabungen und Fähigkeiten fördert, die nicht zwangsläufig mit einem künftigen konkreten Beruf in Verbindung stehen, wodurch die Persönlichkeitsentwicklung allgemein begünstigt wird. Entsprechend handle es sich um Kosten der Lebensführung; die Behandlung als Sonderausgaben sei sachgemäß. Der Höchstbetrag von € 4.000 für den Sonderausgabenabzug für Erstausbildungskosten ist nach Ansicht des BVerfG ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der BFH legte den fraglichen Sachverhalt dem BVerfG ursprünglich im Jahr 2014 vor. Der BFH war damals der Meinung, dass Aufwendungen für eine Ausbildung oder ein Studium ganz grundsätzlich den Werbungskosten zurechenbar sein sollten. Das BVerfG distanzierte sich mit seinem Beschluss von dieser Ansicht und sprach sich für die Beibehaltung der derzeitigen Behandlung aus. Die regelmäßig wiederkehrende Diskussion um die steuerliche Berücksichtigung von Ausbildungskosten dürfte sich damit vorerst wieder beruhigen.
WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)
BC 3/2020
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