BMF-Schreiben vom 13.4.2021, IV C 5 – S 2334/19/10007 :002; DOK 2021/0370565
Zum 1.1.2020 ist der insbesondere für die Anwendung der monatlichen 44 €-Freigrenze (ab 2022: 50 €) und der Pauschalbesteuerung mit 30% maßgebende Begriff der Sachzuwendungen gesetzlich definiert worden.
Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, sind danach regelmäßig keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen. Bestimmte zweckgebundene Gutscheine oder entsprechende Geldkarten sind jedoch weiterhin Sachbezüge.