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Einkommen-/Lohnsteuer
   

Ansatz des Werts von Sachbezügen mit dem Arbeitgeber-Aufwand

Mitarbeiter der BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 11.2.2021, IV C 5 – S 2334/19/10024 :003; DOK 2021/0103951

 

Ein Sachbezug kann grundsätzlich auch anhand der Kosten des Arbeitgebers bemessen werden, wenn eine Ware oder Dienstleistung an Endverbraucher in der Regel nicht vertrieben wird.


 

 

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 7.7.2020 (Az.: VI R 14/18) entschieden, wonach bei der Teilnahme des Arbeitnehmers an einem Firmenfitness-Programm (sog. Firmenfitness-Mitgliedschaften) von einem monatlichen Zufluss des Sachbezugs auszugehen ist, wenn der Arbeitgeber sein vertragliches Versprechen, den teilnehmenden Arbeitnehmern die Nutzung bestimmter Fitnesseinrichtungen zu ermöglichen, fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit erfüllt. Diese tatsächliche Nutzungsmöglichkeit führt zu einem monatlichen Zufluss von laufendem Arbeitslohn und nicht zu einem einmaligen Zufluss eines sonstigen Bezugs. Auf das Entstehen des Nutzungsrechts für den einzelnen Arbeitnehmer sowie die eigene Vertragsbindung des Arbeitgebers gegenüber den Fitnesseinrichtungen (hier: Erwerb von einjährigen Trainingslizenzen) kommt es hingegen nicht an. Da es sich um einen monatlich zufließenden laufenden Arbeitslohn handelt, kommt auch die Anwendung der monatlichen 44 €-Freigrenze (ab 1.1.2022 = 50 € monatlich) in Betracht.

Für die Bewertung des geldwerten Vorteils gelten zwar auch in diesem Fall die allgemeinen Grundsätze (üblicher Endpreis bzw. günstigster Marktpreis). Da allerdings Firmenfitness-Mitgliedschaften in der Regel an Endverbraucher nicht vertrieben werden, lässt der Bundesfinanzhof eine Schätzung des üblichen Endpreises des Sachbezugs mit den (anteiligen) Kosten zu, die der Arbeitgeber hierfür aufgewendet hat. Dem Finanzamt war es im Streitfall nicht gelungen, konkret darzulegen, dass eine solche Schätzung dem objektiven Wert des Sachbezugs nicht entspricht.

Die Finanzverwaltung folgt der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und hat ihr Anwendungsschreiben zur Bewertung von Sachbezügen um folgende Aussage ergänzt:

„Wird die konkrete Ware oder Dienstleistung nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten, kann der Sachbezug in Höhe der entsprechenden Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten angesetzt werden“ … Ein Abschlag von 4% (vgl. hierzu LStR 8.1 Abs. 2 S. 3) ist nicht vorzunehmen.

 

 

Ergänzender Hinweis:

Bei Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 5 EStG) und bei der Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG mit 30% (§ 37b Abs. 1 S. 2 EStG) hat der Gesetzgeber selbst eine Bewertung des geldwerten Vorteils mit dem (anteiligen) Arbeitgeber-Aufwand zugelassen.

 

Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

BC 3/2021

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