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Einkommen-/Lohnsteuer
   

Steuer- und sozialversicherungsfreie Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung

Mitarbeiter der BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 20.4.2021, IV C 5 – S 2342/20/10003 :003; DOK 2021/0400744

 

Zum steuer- und sozialversicherungsfreien Arbeitslohn gehören auch die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (§§ 20 und 20b SGB V) genügen. Der Höhe nach ist die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit je Arbeitnehmer auf 600 € jährlich (= Freibetrag, keine Freigrenze) begrenzt.


 

 

Praxis-Info!

 

Steuer- und sozialversicherungsfrei bis zum Höchstbetrag von 600 € jährlich

  • Zertifizierte Präventionskurse
    Die Prüfung und gegebenenfalls Zertifizierung von Kursen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention (Vorbeugung) erfolgt durch eine Krankenkasse oder regelmäßig durch die „Zentrale Prüfstelle Prävention“ des Dienstleistungsunternehmens „Team Gesundheit GmbH“. Diese Kurse finden in der Regel außerhalb des Betriebsgeländes statt und werden durch den Arbeitgeber bezuschusst. Die Teilnahme des Arbeitnehmers ist durch eine vom Kursleiter unterschriebene Teilnahmebescheinigung (die den Kurstitel einschließlich der Kursidentifikationsnummer der jeweiligen Prüfstelle beinhaltet) nachzuweisen. Diese Unterlagen sind vom Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
  • „Einkauf“ zertifizierter Präventionskurse
    Kauft der Arbeitgeber zertifizierte Leistungen ein, setzt die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit bis zum Höchstbetrag von 600 € voraus, dass
    – der beim Arbeitgeber durchgeführte Kurs mit dem zertifizierten Kurs inhaltlich identisch ist,
    – das Zertifikat auf den Kursleiter ausgestellt ist, der den Kurs beim Arbeitgeber durchführt, und
    – das Zertifikat bei Kursbeginn noch gültig ist.
    Auch diese Unterlagen sowie die Teilnahmebescheinigung sind vom Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
  • Nicht zertifizierte Präventionskurse
    Hierbei handelt es sich um Kurse, die im Auftrag des Arbeitgebers allein für dessen Beschäftigte erbracht werden und vom Leistungsanbieter nicht mit demselben Konzept auch für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen angeboten werden. Mangels Beteiligung der gesetzlichen Krankenkassen besteht für diese Kurse keine Zertifizierungsmöglichkeit. Der Kurs muss inhaltlich mit einem bereits zertifizierten und geprüften Kurskonzept eines Fachverbands oder einer anderen Organisation (z.B. „Rücken-Fit“) identisch sein. Der Kursleiter hat das von ihm genutzte zertifizierte Kurskonzept zu benennen und schriftlich zu bestätigen, dass der angebotene Kurs entsprechend den vorgegebenen Stundenverlaufsplänen durchgeführt wird. Die Erklärungen des Kursleiters – auch zu seiner Qualifikation – sind als Belege zum Lohnkonto zu nehmen.
  • Betriebliche Gesundheitsförderung
    Außerhalb der vorstehenden Präventionskurse wird die betriebliche Gesundheitsförderung in Betrieben nach einer Analyse durch Einbeziehung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und gegebenenfalls der Betriebsärzte durch Kurse oder Vorträge in Gruppen durchgeführt. Ausgehend von einem „Gesundheitsförderlichen Arbeits- und Lebensstil“ ist auf die Prinzipien
    – „Stressbewältigung und Ressourcenstärkung“ (z.B. Methoden zur Stärkung der Achtsamkeit, Resilienz oder Hatha Yoga, Qigong),
    – „Bewegungsförderliches Arbeiten und körperlich aktiv Beschäftigte“ (z.B. Pausengymnastik, Rückenschule),
    – „Gesundheitsgerechte Ernährung im Arbeitsalltag“ sowie
    – „Verhaltensbezogene Suchtprävention im Betrieb“
    abzustellen. Diese Leistungen können auf dem Betriebsgelände oder außerhalb in einer geeigneten Einrichtung erbracht werden. Eine Zertifizierung ist nicht erforderlich.

 

 

Nicht steuerpflichtige Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse

Zu den in vollem Umfang nicht steuerpflichtigen Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers (keinen Arbeitslohncharakter!) gehören z.B.:

  • betriebseigener Fitnessraum,
  • Förderung von/Zuschüsse bei Mannschaftssportarten,
  • Arbeitsplatzausstattung,
  • Maßnahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements und
  • Schutzimpfungen entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (einschließlich Corona-Schutzimpfungen).

 

 

 

Hinweis:

Aufwendungen für Gesundheits-Check-Ups und Vorsorgeuntersuchungen werden bis zu dem Betrag nicht besteuert, den die gesetzlichen Krankenkassen für diese Leistungen erstatten würden (insoweit liegt keine Bereicherung aufseiten des Arbeitnehmers vor).

 

 

Steuerpflichtige Leistungen

Zu den in vollem Umfang steuerpflichtigen Leistungen (kein Freibetrag von 600 € jährlich!) rechnen u.a.:

  • Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen oder Fitnessstudios,
  • Eintrittsgelder z.B. für Schwimmbäder/Saunen,
  • Trainingsprogramme mit einseitigen Belastungen (z.B. Spinning),
  • physiotherapeutische Behandlungen,
  • Massagen,
  • Screenings,
  • Sportgeräte und
  • Verpflegungszuschüsse.

 

Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

BC 5/2021

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