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Einkommen-/Lohnsteuer
   

Lohnsteuerliche Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachlohn

Jürgen Plenker

BMF-Schreiben vom 13.4.2021, IV C 5 – S 2334/19/10007 :002; DOK 2021/0370565

 

Zum 1.1.2020 ist der insbesondere für die Anwendung der monatlichen 44 €-Freigrenze (ab 2022: 50 €) und der Pauschalbesteuerung mit 30% maßgebende Begriff der Sachzuwendungen gesetzlich definiert worden.

Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, sind danach regelmäßig keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen. Bestimmte zweckgebundene Gutscheine oder entsprechende Geldkarten sind jedoch weiterhin Sachbezüge.

 

Praxis-Info!

Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (sog. Jahressteuergesetz 2019; BGBl. I 2019, 2451; BStBl. I 2020, 17) ist der insbesondere für die Anwendung der monatlichen Freigrenze für Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG) und der Pauschalbesteuerung mit 30% (§ 37b EStG) maßgebende Begriff der Sachzuwendungen (= Sachlohn) ab 1.1.2020 wie folgt gesetzlich definiert worden (§ 8 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG):

2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. 3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.“

Durch dieses BMF-Schreiben vom 13.4.2021 zur Abgrenzung von Bar- und Sachlohn ist von der Finanzverwaltung festgelegt worden, dass Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, jedoch die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz nicht erfüllen, noch bis zum 31.12.2021 als Sachbezug anerkannt werden (vgl. hierzu auch BT-Drs. 19/25160, 138). Diese Sonderregelung erfasst also lediglich die Fallgestaltungen des § 8 Abs. 1 S. 3 EStG (= Gutscheine und Geldkarten), nicht hingegen die Fallgestaltungen des § 8 Abs. 1 S. 2 EStG (= insbesondere nachträgliche Kostenerstattungen und zweckgebundene Geldleistungen), bei denen unverändert seit dem 1.1.2020 vom Vorliegen einer Geldleistung auszugehen ist.

 

In der BC-Ausgabe für den Monat Mai 2021 werden in einem ausführlichen Beitrag die Einzelheiten zu den praktischen Folgerungen der seit Langem erwarteten Verwaltungsanweisung anhand von zahlreichen Beispielsfällen erläutert.

 

 

Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld

 

BC 5/2021

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