BFH-Beschluss vom 21.3.2019, VIII B 129/18
1. Ist ein abgrenzbarer Teil von Aufwendungen – als Ergebnis der hierfür erforderlichen Ermittlungen – beruflich veranlasst, bereitet seine Quantifizierung aber Schwierigkeiten, so ist dieser Anteil unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu schätzen.
2. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen eines Kanzleifests („sog. Herrenabend“) Mandanten, potenzielle Neu-Mandanten und Geschäftsfreunde eingeladen werden, sich aber weder abschließend beurteilen lässt, welche der eingeladenen Personen auf der Feier tatsächlich erschienen sind, noch aufgrund der zahlreichen persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zu den eingeladenen Gästen abschließend beurteilt werden kann, bei welchem Gast von einer überwiegend beruflich veranlassten Einladung auszugehen ist.
[Leits. durch Red. geändert]