FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9.4.2019, 5 K 5269/17 (Revision zugelassen)
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind mit einer Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten abziehbar. Doch was, wenn keine erste Tätigkeitsstätte existiert?
Praxis-Info!
Problemstellung
Der Kläger war als Versicherungskaufmann in der Funktion als Bezirksbeauftragter nichtselbstständig tätig. Er unterstand dabei der Leitung der Geschäftsstelle D. Für seine Tätigkeit hatte der Kläger ein Büro angemietet. Der Arbeitgeber bescheinigte dem Kläger, dass dieser im Außendienst beschäftigt sei und ihm in den Geschäftsräumen der Geschäftsstelle kein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Der Kläger setzte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Werbungskosten für Dienstfahrten in Höhe von 0,30 € je gefahrenem Kilometer an.
Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass die Geschäftsstelle als erste Tätigkeitsstätte anzusehen sei und somit Fahrten dorthin nur mit der einfachen Entfernungspauschale anzusetzen seien.
Lösung
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg widerspricht der Auffassung des Finanzamts. Die Festlegung einer ersten Tätigkeitsstätte wird vom Gesetzgeber allein dem Arbeitgeber überlassen. Dabei kann der Arbeitgeber auch darauf verzichten, eine erste Tätigkeitsstätte dienst- oder arbeitsrechtlich festzulegen. Fehlt eine vom Arbeitgeber vorgenommene Festlegung einer ersten Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist gemäß § 9 Abs. 4 EStG als erste Tätigkeitsstätte diejenige betriebliche Einrichtung anzusehen,
– an der der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich oder
– je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder
– mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit
tätig werden soll. Im Ausgangsfall war vom Arbeitgeber keine erste Tätigkeitsstätte vorgegeben. Es waren auch keine der vorgenannten quantitativen Voraussetzungen erfüllt. Auch das vom Kläger angemietete Büro kann keine erste Tätigkeitsstätte darstellen, da es sich hierbei nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt.
Der zugewiesene Versicherungsbezirk stellt auch kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet dar, weil die Tätigkeit des Klägers nicht gebietsbezogen, sondern an wechselnden Orten auf einem bestimmten Gebiet (z.B. in Wohnungen oder sonstigen Einrichtungen) ausgeübt wird.
Gebietsbezogene Tätigkeiten liegen z.B. bei Zustellern, Hafen- oder Forstarbeitern vor. Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsgebiet sind hier Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gleichgestellt. |
Da im Ausgangsfall weder eine erste Tätigkeitsstätte noch ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet vorliegt, können sämtliche Dienstfahrten mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 7/2019
becklink418374