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Einkommen-/Lohnsteuer
   

Erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen

Prof. Dr. Christian Zwirner

 

Durch die steigende Beliebtheit von Bitcoins & Co. rückt auch deren steuerliche Behandlung immer mehr in den Fokus. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat hierzu mit Hinweis vom 14.1.2019 bezüglich der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen Stellung genommen.


 

 

Praxis-Info!

Mit zunehmender Akzeptanz von Privatpersonen wie auch Unternehmen, Bitcoins und andere Kryptowährungen im steuerlichen Leistungsaustausch einzusetzen, gewinnt auch die Frage der steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen in der Praxis weiter an Bedeutung. Mit seinem Hinweis vom 14.1.2019 stellt das Bayerische Landesamt für Steuern in diesem Zusammenhang klar, dass virtuelle Währungen, sogenannte „Kryptowährungen” wie beispielsweise Bitcoins, für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Finanzinstrumente i.S.v. § 1 Abs. 11 S. 1 Kreditwesengesetz (KWG) zu qualifizieren sind und daher als Finanzmittel im Sinne von § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG bzw. § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4a ErbStG a.F. einzustufen sind. Die Bewertung virtueller Währungen richtet sich grundsätzlich nach dem gemeinen Wert nach § 9 BewG.

Die erbschaftsteuerliche Behandlung erfolgt damit stringent zu der umsatzsteuerlichen Behandlung, welche bereits mit BMF-Schreiben vom 27.2.2018 (III C 3 – S 7160-b/13/10001) bzw. EuGH-Urteil vom 22.10.2015 geregelt wurde. Auch hier wurden die Kryptowährungen als Zahlungsmittel qualifiziert, sofern diese keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen.

Für die Ermittlung der Erbschaft- und Schenkungsteuer und insbesondere der steuerlichen Verschonungsmöglichkeiten bedeutet diese Kategorisierung, dass Kryptowährungen grundsätzlich als Verwaltungsvermögen einzustufen sind und im Rahmen des Finanzmitteltests nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG zu berücksichtigen sind.

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,

Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

 

BC 7/2019

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